Definitionen
Selbstverursachung
§ 35 Abs. 1 Satz 2 StGB · StrafrechtSelbstverursachung liegt beim entschuldigenden Notstand nach herrschender Meinung vor, wenn der Täter die Gefahr selbst herbeigeführt hat und ihm diese Herbeiführung vorwerfbar ist. Die Entschuldigung entfällt deshalb nur, soweit ihm nach den Umständen die Hinnahme der Gefahr zumutbar war.
Auch eine selbst verursachte Gefahr führt nicht automatisch zum Ausschluss der Entschuldigung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Jan betritt das Eis eines Sees, 2obwohl er weiß, dass es wegen seiner geringen Dicke unter ihm jederzeit einbrechen kann. 1Durch seinen Schritt bricht das Eis, und er droht zu ertrinken; die einzige Rettungsmöglichkeit ist eine nahe schwimmende Holzplatte. Er stößt einen anderen Menschen von dieser Platte, die nur einen von beiden tragen kann, und klettert darauf. Der andere ertrinkt.
Trifft „Selbstverursachung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene Herbeiführung der GefahrJan hat durch seinen Schritt auf das Eis die Gefahr für sein Leben ausgelöst.
- 2erfülltVorwerfbarkeit der HerbeiführungJan setzt sich trotz erkannter Einbruchgefahr auf das dünne Eis.
Jan betritt eine kurz zuvor fachkundig geprüfte und freigegebene Eisfläche; eine inzwischen entstandene Schwachstelle ist auch bei sorgfältigem Hinsehen nicht erkennbar. 1Durch seinen Schritt bricht das Eis, und er droht zu ertrinken; die einzige Rettungsmöglichkeit ist eine nahe schwimmende Holzplatte. Er stößt einen anderen Menschen von dieser Platte, die nur einen von beiden tragen kann, und klettert darauf. Der andere ertrinkt.
Trifft „Selbstverursachung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene Herbeiführung der GefahrAuch hier löst Jans Schritt den Einbruch und damit die Gefahr für sein Leben aus.
- 2fehltVorwerfbarkeit der HerbeiführungJan durfte auf die Prüfung und Freigabe vertrauen und konnte die neue Schwachstelle nicht erkennen.
Typische Fehler
FehlerWegen der eigenen Gefahrverursachung bereits das Vorliegen einer Notstandsgefahr verneinen.
RichtigDie Selbstverursachung betrifft die Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme und damit eine Einschränkung der Entschuldigung, nicht das Bestehen der Gefahr.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema