Definitionen
Besonderes Rechtsverhältnis
§ 13 StGB · StrafrechtEin besonderes Rechtsverhältnis ist im Rahmen des § 13 StGB eine rechtlich anerkannte enge Beziehung zwischen zwei Personen oder zwischen einer Person und einer Institution, aus der sich besondere Obhuts- oder Schutzpflichten zur Abwendung tatbestandlicher Erfolge ergeben, die über die allgemeinen Jedermann-Pflichten hinausgehen.
Entscheidend ist die besondere Schutzpflicht, nicht allein das Bestehen einer rechtlichen Beziehung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea arbeitet seit mehreren Jahren aufgrund eines Arbeitsvertrags als Rettungsschwimmerin in einem Hallenbad. 2Während ihrer heutigen Schicht überwacht sie das Schwimmbecken und ist für die Rettung gefährdeter Badegäste zuständig. Ein Badegast geht unter.
Trifft „Besonderes Rechtsverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtlich anerkannte enge BeziehungDas auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnis verbindet Lea rechtlich mit dem Betreiber des Hallenbads.
- 2erfülltBesondere Obhuts- oder Schutzpflicht zur ErfolgsabwendungLeas übernommene Aufgabe umfasst den besonderen Schutz der Badegäste vor dem Ertrinken.
1Lea arbeitet seit mehreren Jahren aufgrund eines Arbeitsvertrags in einem Hallenbad. Sie ist ausschließlich für das Berechnen und Überweisen der Löhne im Büro zuständig. Mit der Betreuung oder Sicherheit der Badegäste ist sie nicht befasst. Während ihres Arbeitstags geht im Schwimmbecken ein Badegast unter.
Trifft „Besonderes Rechtsverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtlich anerkannte enge BeziehungAuch diese auf Dauer angelegte Beschäftigung begründet eine rechtliche Beziehung zum Betreiber.
- 2fehltBesondere Obhuts- oder Schutzpflicht zur ErfolgsabwendungAus der reinen Lohnabrechnung folgt keine besondere Pflicht, Badegäste vor dem Ertrinken zu schützen.
Typische Fehler
FehlerAus einem Arbeitsvertrag wird ohne Prüfung des Aufgabenbereichs eine Schutzpflicht für sämtliche Personen im Betrieb abgeleitet.
RichtigEs muss geprüft werden, ob die rechtliche Beziehung gerade eine besondere Pflicht zur Abwendung des betreffenden Erfolgs begründet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema