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Bund-Länder-Streit

Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG · Öffentliches Recht

Der Bund-Länder-Streit ist ein verfassungsrechtliches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder aus dem Grundgesetz ausgetragen werden, sofern ein Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land betroffen ist und der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.

Merksatz

Bloßer Klärungsbedarf genügt nicht; eigene Verfassungsrechte müssen als verletzt oder unmittelbar gefährdet geltend gemacht werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Bundesregierung weist die Landesregierung an, den Geschichtsunterricht an allen öffentlichen Schulen des Landes nach einem von ihr vorgegebenen Lehrplan zu gestalten. Die Landesregierung beantragt eine Woche später beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung, dass die Bundesregierung mit dieser Vorgabe ihre durch das Grundgesetz geschützte Zuständigkeit für das Schulwesen verletzt hat.

Trifft „Bund-Länder-Streit“ hier zu?

„Bund-Länder-Streit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtliches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
    Die Landesregierung leitet ein verfassungsgerichtliches Verfahren ein.
    erfüllt
  2. 2
    Streit zwischen Bund und Land über verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten
    Bund und Land streiten über die verfassungsrechtliche Verteilung ihrer Zuständigkeiten im Schulwesen.
    erfüllt
  3. 3
    Geltendmachung eigener Rechtsverletzung oder unmittelbarer Gefährdung durch Maßnahme oder Unterlassung
    Das Land macht eine Verletzung seiner eigenen Zuständigkeit durch die Vorgabe der Bundesregierung geltend.
    erfüllt
BFall B

2Die Bundesregierung und die Landesregierung streiten darüber, ob der Bund dem Land die Lehrpläne für seine öffentlichen Schulen vorgeben dürfte. Die Bundesregierung hat keine Vorgaben erlassen und erklärt ausdrücklich, solche Vorgaben weder vorzubereiten noch zu planen. 1Die Landesregierung beantragt beim Bundesverfassungsgericht eine Klärung dieser Zuständigkeitsfrage. Sie erklärt dabei ausdrücklich, sich weder in eigenen Rechten verletzt noch unmittelbar gefährdet zu sehen.

Trifft „Bund-Länder-Streit“ hier zu?

„Bund-Länder-Streit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geltendmachung eigener Rechtsverletzung oder unmittelbarer Gefährdung durch Maßnahme oder Unterlassung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtliches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
    Die Landesregierung bringt die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsfrage vor das Bundesverfassungsgericht.
    erfüllt
  2. 2
    Streit zwischen Bund und Land über verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten
    Die Meinungsverschiedenheit betrifft die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Land.
    erfüllt
  3. 3
    Geltendmachung eigener Rechtsverletzung oder unmittelbarer Gefährdung durch Maßnahme oder Unterlassung
    Das Land verlangt nur eine abstrakte Klärung und macht keine eigene Rechtsverletzung oder unmittelbare Gefährdung geltend.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder öffentlich-rechtliche Streit zwischen Bund und Land wird als Bund-Länder-Streit vor dem Bundesverfassungsgericht eingeordnet.

RichtigDie Beteiligung von Bund und Land allein genügt nicht; der Streit muss ihre verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten betreffen.

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