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Finanzverfassung

Art. 104a–115 GG · Öffentliches Recht

Die Finanzverfassung bezeichnet die Gesamtheit der verfassungsrechtlichen Normen, die die staatliche Finanzwirtschaft regeln, insbesondere die Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Bereich des Finanzwesens zwischen Bund und Ländern sowie die Grundsätze der Haushaltsführung.

Merksatz

Finanzbezogener Inhalt allein genügt nicht: Entscheidend ist auch der Verfassungsrang der Regelung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Grundgesetz enthält eine Regel, 2wonach Bund und Länder die Kosten ihrer jeweiligen Aufgaben im Grundsatz selbst übernehmen.

Trifft „Finanzverfassung“ hier zu?

„Finanzverfassung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtlicher Rang
    Die Regel steht im Grundgesetz und hat damit Verfassungsrang.
    erfüllt
  2. 2
    Regelung der staatlichen Finanzwirtschaft
    Die Regel verteilt die Ausgabenlast zwischen Bund und Ländern.
    erfüllt
BFall B

Der Bundestag beschließt das jährliche Haushaltsgesetz des Bundes. 2Darin stehen die für das kommende Jahr geplanten Einnahmen und Ausgaben des Bundes.

Trifft „Finanzverfassung“ hier zu?

„Finanzverfassung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfassungsrechtlicher Rang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtlicher Rang
    Das jährliche Haushaltsgesetz ist ein einfaches Gesetz und keine Verfassungsnorm.
    fehlt
  2. 2
    Regelung der staatlichen Finanzwirtschaft
    Die Festlegung der Einnahmen und Ausgaben betrifft die staatliche Finanzwirtschaft.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Finanzverfassung wird auf die Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern reduziert.

RichtigSie umfasst auch die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen im Finanzwesen sowie die Grundsätze der Haushaltsführung.

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