Definitionen
Die Kompetenzordnung bezeichnet die verfassungsrechtlich festgelegte Verteilung von Zuständigkeiten und Befugnissen zwischen verschiedenen Hoheitsträgern – insbesondere zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Staatsorganen –, die bestimmt, welcher Träger öffentlicher Gewalt in welchem Sachbereich regelnd, vollziehend oder rechtsprechend tätig werden darf.
Für die Gesetzgebung gilt: Die Länder sind grundsätzlich zuständig, der Bund benötigt eine verfassungsrechtliche Zuweisung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der Bund plant ein Gesetz darüber, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. Das Grundgesetz weist dieses Thema der Gesetzgebung des Bundes zu und regelt, unter welchen Voraussetzungen die Länder hier eigene Gesetze erlassen dürfen.
Trifft „Kompetenzordnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfassungsrechtliche FestlegungDie Zuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung.
- 2erfülltVerteilung zwischen Hoheitsträgern oder StaatsorganenDie Regelung grenzt die Befugnisse des Bundes und der Länder voneinander ab.
- 3erfülltSachbezogene Zuweisung staatlicher TätigkeitenZugewiesen wird die Gesetzgebung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Für einen Streit zwischen zwei Privatleuten über den Kaufpreis eines Fahrrads bestimmt ein Bundesgesetz anhand der Höhe der Forderung, ob das Amtsgericht oder das Landgericht entscheidet. Diese Verteilung nach Geldbeträgen steht nicht im Grundgesetz.
Trifft „Kompetenzordnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVerfassungsrechtliche FestlegungDie konkrete Verteilung nach dem Forderungsbetrag beruht auf einem einfachen Gesetz, nicht auf einer verfassungsrechtlichen Festlegung.
- 2erfülltVerteilung zwischen Hoheitsträgern oder StaatsorganenAmtsgericht und Landgericht sind unterschiedliche Organe der rechtsprechenden Gewalt.
- 3erfülltSachbezogene Zuweisung staatlicher TätigkeitenDie Entscheidung über eine bestimmte Art privater Streitigkeiten wird einem Gericht zugewiesen.
Typische Fehler
FehlerAus der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wird ohne Weiteres auch seine Zuständigkeit für den Verwaltungsvollzug abgeleitet.
RichtigGesetzgebung und Verwaltungsvollzug sind getrennte Zuständigkeitsfragen und müssen jeweils eigenständig geprüft werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema