Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen

Kompetenzordnung

Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 30, Art. 70 ff., Art. 83 ff. und Art. 92 ff. GG · Öffentliches Recht

Die Kompetenzordnung bezeichnet die verfassungsrechtlich festgelegte Verteilung von Zuständigkeiten und Befugnissen zwischen verschiedenen Hoheitsträgern – insbesondere zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Staatsorganen –, die bestimmt, welcher Träger öffentlicher Gewalt in welchem Sachbereich regelnd, vollziehend oder rechtsprechend tätig werden darf.

Merksatz

Für die Gesetzgebung gilt: Die Länder sind grundsätzlich zuständig, der Bund benötigt eine verfassungsrechtliche Zuweisung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der Bund plant ein Gesetz darüber, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. Das Grundgesetz weist dieses Thema der Gesetzgebung des Bundes zu und regelt, unter welchen Voraussetzungen die Länder hier eigene Gesetze erlassen dürfen.

Trifft „Kompetenzordnung“ hier zu?

„Kompetenzordnung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtliche Festlegung
    Die Zuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung.
    erfüllt
  2. 2
    Verteilung zwischen Hoheitsträgern oder Staatsorganen
    Die Regelung grenzt die Befugnisse des Bundes und der Länder voneinander ab.
    erfüllt
  3. 3
    Sachbezogene Zuweisung staatlicher Tätigkeiten
    Zugewiesen wird die Gesetzgebung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
    erfüllt
BFall B

Für einen Streit zwischen zwei Privatleuten über den Kaufpreis eines Fahrrads bestimmt ein Bundesgesetz anhand der Höhe der Forderung, ob das Amtsgericht oder das Landgericht entscheidet. Diese Verteilung nach Geldbeträgen steht nicht im Grundgesetz.

Trifft „Kompetenzordnung“ hier zu?

„Kompetenzordnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfassungsrechtliche Festlegung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtliche Festlegung
    Die konkrete Verteilung nach dem Forderungsbetrag beruht auf einem einfachen Gesetz, nicht auf einer verfassungsrechtlichen Festlegung.
    fehlt
  2. 2
    Verteilung zwischen Hoheitsträgern oder Staatsorganen
    Amtsgericht und Landgericht sind unterschiedliche Organe der rechtsprechenden Gewalt.
    erfüllt
  3. 3
    Sachbezogene Zuweisung staatlicher Tätigkeiten
    Die Entscheidung über eine bestimmte Art privater Streitigkeiten wird einem Gericht zugewiesen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wird ohne Weiteres auch seine Zuständigkeit für den Verwaltungsvollzug abgeleitet.

RichtigGesetzgebung und Verwaltungsvollzug sind getrennte Zuständigkeitsfragen und müssen jeweils eigenständig geprüft werden.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.