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Einfache Beiladung

§ 65 I VwGO · Öffentliches Recht

Die einfache Beiladung ist die durch das Gericht im Ermessen stehende Hinzuziehung eines Dritten zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden können, ohne dass die Entscheidung ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Merksatz

Rechtliche Betroffenheit allein macht die Beteiligung eines Dritten noch nicht zwingend.

Wann ist ein Dritter zwingend zu beteiligen?Die einfache Beiladung eröffnet Ermessen. Bei der notwendigen Beiladung muss das Gericht den Dritten wegen der einheitlich zu treffenden Entscheidung beteiligen.
Einfache Beiladung
Notwendige Beiladung
Einheitlichkeit
Die Entscheidung muss nicht auch gegenüber dem Dritten einheitlich ergehen.
Die Entscheidung muss auch gegenüber dem Dritten einheitlich ergehen.
Spielraum des Gerichts
Die Beteiligung steht im Ermessen des Gerichts.
Das Gericht ist zur Beteiligung verpflichtet.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Hauseigentümerin klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen die behördliche Anordnung, ihr Haus abzureißen. 2Das Haus ist noch für fünf Jahre an einen Buchhändler vermietet, der dort seinen Laden betreibt. 3Die Behörde hat nur der Eigentümerin den Abriss aufgegeben und gegenüber dem Mieter keine Anordnung erlassen. 1Der bislang nicht am Prozess beteiligte Mieter beantragt, in das Verfahren einbezogen zu werden.

Trifft „Einfache Beiladung“ hier zu?

„Einfache Beiladung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dritter neben den bisherigen Prozessparteien
    Der Mieter steht außerhalb des bisherigen Prozesses zwischen Eigentümerin und Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Mögliche Berührung rechtlicher Interessen
    Die Entscheidung über den Abriss kann die weitere Ausübung seiner mietvertraglichen Nutzungsrechte berühren.
    erfüllt
  3. 3
    Keine zwingend einheitliche Entscheidung gegenüber dem Dritten
    Das Urteil betrifft unmittelbar nur die Abrisspflicht der Eigentümerin und gestaltet nicht zugleich die eigene Rechtsstellung des Mieters.
    erfüllt
BFall B

Eine Hauseigentümerin klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen die behördliche Anordnung, ihr Haus abzureißen. Ein Spaziergänger, der das leerstehende Haus nur von außen kennt, möchte dessen Fassade weiter ansehen können. 3Die Behörde hat nur der Eigentümerin den Abriss aufgegeben. 1Der bislang nicht am Prozess beteiligte Spaziergänger beantragt, in das Verfahren einbezogen zu werden.

Trifft „Einfache Beiladung“ hier zu?

„Einfache Beiladung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mögliche Berührung rechtlicher Interessen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dritter neben den bisherigen Prozessparteien
    Der Spaziergänger gehört nicht zu den bisherigen Parteien des Verwaltungsprozesses.
    erfüllt
  2. 2
    Mögliche Berührung rechtlicher Interessen
    Der bloße Wunsch, die Fassade weiterhin betrachten zu können, ist kein rechtliches Interesse.
    fehlt
  3. 3
    Keine zwingend einheitliche Entscheidung gegenüber dem Dritten
    Die Entscheidung über die Abrisspflicht gestaltet keine eigene Rechtsstellung des Spaziergängers.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Notwendige Beiladung

2Eine Nachbarin klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen eine Baugenehmigung, die die Behörde einem Bauherrn erteilt hat. Sie beantragt, die Genehmigung aufzuheben. 1Der Bauherr ist bisher nicht am Prozess beteiligt.

Trifft „Einfache Beiladung“ hier zu?

„Einfache Beiladung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine zwingend einheitliche Entscheidung gegenüber dem Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dritter neben den bisherigen Prozessparteien
    Der Bauherr steht außerhalb des bisherigen Prozesses zwischen Nachbarin und Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Mögliche Berührung rechtlicher Interessen
    Die angegriffene Genehmigung vermittelt dem Bauherrn eine eigene rechtliche Begünstigung.
    erfüllt
  3. 3
    Keine zwingend einheitliche Entscheidung gegenüber dem Dritten
    Die beantragte Aufhebung würde unmittelbar die Genehmigung des Bauherrn beseitigen, weshalb er notwendig beizuladen ist.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin bloß tatsächliches Interesse am Ausgang des Prozesses wird als ausreichend angesehen.

RichtigEs muss zumindest möglich sein, dass die Entscheidung rechtliche Interessen des Dritten berührt.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Beteiligung wird stets ein Antrag des Dritten verlangt.

RichtigDas Gericht kann den Dritten auch ohne Antrag von sich aus beteiligen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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