Definitionen
Einfache Beiladung
§ 65 I VwGO · Öffentliches RechtDie einfache Beiladung ist die durch das Gericht im Ermessen stehende Hinzuziehung eines Dritten zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden können, ohne dass die Entscheidung ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Rechtliche Betroffenheit allein macht die Beteiligung eines Dritten noch nicht zwingend.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Hauseigentümerin klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen die behördliche Anordnung, ihr Haus abzureißen. 2Das Haus ist noch für fünf Jahre an einen Buchhändler vermietet, der dort seinen Laden betreibt. 3Die Behörde hat nur der Eigentümerin den Abriss aufgegeben und gegenüber dem Mieter keine Anordnung erlassen. 1Der bislang nicht am Prozess beteiligte Mieter beantragt, in das Verfahren einbezogen zu werden.
Trifft „Einfache Beiladung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDritter neben den bisherigen ProzessparteienDer Mieter steht außerhalb des bisherigen Prozesses zwischen Eigentümerin und Behörde.
- 2erfülltMögliche Berührung rechtlicher InteressenDie Entscheidung über den Abriss kann die weitere Ausübung seiner mietvertraglichen Nutzungsrechte berühren.
- 3erfülltKeine zwingend einheitliche Entscheidung gegenüber dem DrittenDas Urteil betrifft unmittelbar nur die Abrisspflicht der Eigentümerin und gestaltet nicht zugleich die eigene Rechtsstellung des Mieters.
Eine Hauseigentümerin klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen die behördliche Anordnung, ihr Haus abzureißen. Ein Spaziergänger, der das leerstehende Haus nur von außen kennt, möchte dessen Fassade weiter ansehen können. 3Die Behörde hat nur der Eigentümerin den Abriss aufgegeben. 1Der bislang nicht am Prozess beteiligte Spaziergänger beantragt, in das Verfahren einbezogen zu werden.
Trifft „Einfache Beiladung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDritter neben den bisherigen ProzessparteienDer Spaziergänger gehört nicht zu den bisherigen Parteien des Verwaltungsprozesses.
- 2fehltMögliche Berührung rechtlicher InteressenDer bloße Wunsch, die Fassade weiterhin betrachten zu können, ist kein rechtliches Interesse.
- 3erfülltKeine zwingend einheitliche Entscheidung gegenüber dem DrittenDie Entscheidung über die Abrisspflicht gestaltet keine eigene Rechtsstellung des Spaziergängers.
2Eine Nachbarin klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen eine Baugenehmigung, die die Behörde einem Bauherrn erteilt hat. Sie beantragt, die Genehmigung aufzuheben. 1Der Bauherr ist bisher nicht am Prozess beteiligt.
Trifft „Einfache Beiladung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDritter neben den bisherigen ProzessparteienDer Bauherr steht außerhalb des bisherigen Prozesses zwischen Nachbarin und Behörde.
- 2erfülltMögliche Berührung rechtlicher InteressenDie angegriffene Genehmigung vermittelt dem Bauherrn eine eigene rechtliche Begünstigung.
- 3fehltKeine zwingend einheitliche Entscheidung gegenüber dem DrittenDie beantragte Aufhebung würde unmittelbar die Genehmigung des Bauherrn beseitigen, weshalb er notwendig beizuladen ist.
Typische Fehler
FehlerEin bloß tatsächliches Interesse am Ausgang des Prozesses wird als ausreichend angesehen.
RichtigEs muss zumindest möglich sein, dass die Entscheidung rechtliche Interessen des Dritten berührt.
FehlerFür die Beteiligung wird stets ein Antrag des Dritten verlangt.
RichtigDas Gericht kann den Dritten auch ohne Antrag von sich aus beteiligen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema