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Notwendige Beiladung

§ 65 II VwGO · Öffentliches Recht

Eine notwendige Beiladung liegt vor, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis ein Dritter derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann; in diesem Fall ist der Dritte vom Gericht zwingend zum Verfahren beizuladen.

Merksatz

Entscheidend ist nicht bloße rechtliche Betroffenheit, sondern die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung.

Wann muss das Gericht Dritte beteiligen?Rechtliche Betroffenheit ermöglicht eine einfache Beiladung. Die notwendige Beiladung setzt voraus, dass die Entscheidung auch gegenüber dem Dritten einheitlich ergehen muss.
Notwendige Beiladung
Einfache Beiladung
Voraussetzung
Die Entscheidung muss auch gegenüber dem Dritten einheitlich ausfallen.
Rechtliche Interessen sind berührt, ohne dass eine einheitliche Entscheidung nötig ist.
Entscheidungsspielraum
Grundsätzlich muss das Gericht den Dritten hinzuziehen.
Das Gericht entscheidet nach Ermessen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul erhält von der Baubehörde eine Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus auf seinem Grundstück. Lena gehört das direkt angrenzende Grundstück. 2Lena klagt gegen die Behörde und verlangt, dass die Genehmigung wegen eines zu geringen Abstands zu ihrem Grundstück aufgehoben wird. Paul ist bisher nicht am Gerichtsverfahren beteiligt.

Trifft „Notwendige Beiladung“ hier zu?

„Notwendige Beiladung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beteiligung eines Dritten am streitigen Rechtsverhältnis
    Paul ist als Inhaber der angegriffenen Genehmigung am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt, ohne bislang Prozessbeteiligter zu sein.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliches Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung
    Die gerichtliche Aufhebung würde unmittelbar auch Paul die ihm erteilte Genehmigung nehmen.
    erfüllt
BFall B

Lena beantragt eine Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus auf ihrem Grundstück. 1Die Baubehörde lehnt den Antrag ab, weil sie den Abstand zum Nachbargrundstück von Paul für zu gering hält. Lena klagt gegen die Behörde und verlangt die Genehmigung. Paul gehört das angrenzende Grundstück; er ist bisher nicht am Gerichtsverfahren beteiligt.

Trifft „Notwendige Beiladung“ hier zu?

„Notwendige Beiladung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliches Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beteiligung eines Dritten am streitigen Rechtsverhältnis
    Pauls rechtliche Interessen als Nachbar sind durch die Entscheidung über die Genehmigung berührt.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliches Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung
    Ein stattgebendes Urteil verpflichtet die Behörde zur Genehmigung, ohne Paul unmittelbar zu binden; er kann die anschließend erteilte Genehmigung gesondert anfechten.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie notwendige Beiladung wird wie die einfache Beiladung als Ermessensentscheidung behandelt.

RichtigSind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht den Dritten grundsätzlich beiladen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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