Definitionen
Notwendige Beiladung
§ 65 II VwGO · Öffentliches RechtEine notwendige Beiladung liegt vor, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis ein Dritter derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann; in diesem Fall ist der Dritte vom Gericht zwingend zum Verfahren beizuladen.
Entscheidend ist nicht bloße rechtliche Betroffenheit, sondern die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul erhält von der Baubehörde eine Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus auf seinem Grundstück. Lena gehört das direkt angrenzende Grundstück. 2Lena klagt gegen die Behörde und verlangt, dass die Genehmigung wegen eines zu geringen Abstands zu ihrem Grundstück aufgehoben wird. Paul ist bisher nicht am Gerichtsverfahren beteiligt.
Trifft „Notwendige Beiladung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeteiligung eines Dritten am streitigen RechtsverhältnisPaul ist als Inhaber der angegriffenen Genehmigung am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt, ohne bislang Prozessbeteiligter zu sein.
- 2erfülltRechtliches Erfordernis einer einheitlichen EntscheidungDie gerichtliche Aufhebung würde unmittelbar auch Paul die ihm erteilte Genehmigung nehmen.
Lena beantragt eine Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus auf ihrem Grundstück. 1Die Baubehörde lehnt den Antrag ab, weil sie den Abstand zum Nachbargrundstück von Paul für zu gering hält. Lena klagt gegen die Behörde und verlangt die Genehmigung. Paul gehört das angrenzende Grundstück; er ist bisher nicht am Gerichtsverfahren beteiligt.
Trifft „Notwendige Beiladung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeteiligung eines Dritten am streitigen RechtsverhältnisPauls rechtliche Interessen als Nachbar sind durch die Entscheidung über die Genehmigung berührt.
- 2fehltRechtliches Erfordernis einer einheitlichen EntscheidungEin stattgebendes Urteil verpflichtet die Behörde zur Genehmigung, ohne Paul unmittelbar zu binden; er kann die anschließend erteilte Genehmigung gesondert anfechten.
Typische Fehler
FehlerDie notwendige Beiladung wird wie die einfache Beiladung als Ermessensentscheidung behandelt.
RichtigSind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht den Dritten grundsätzlich beiladen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema