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Schweretheorie

Art. 14 GG · Öffentliches Recht

Die Schweretheorie ist ein historischer Ansatz zur Abgrenzung der Enteignung von der Inhalts- und Schrankenbestimmung, wonach ein Eingriff in das Eigentum dann als Enteignung zu qualifizieren ist, wenn er nach Art und Schwere die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Dieser Ansatz entspricht nicht der heutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung wird nicht allein wegen ihrer Schwere zur Enteignung.

Merksatz

Eine besonders schwere Eigentumsbelastung ist nach heutiger Rechtsprechung nicht allein deshalb eine Enteignung.

Wie wird die Enteignung abgegrenzt?Links steht der historische Ansatz, rechts der heute maßgebliche formale Ansatz des Bundesverfassungsgerichts.
Schweretheorie
Formaler Enteignungsbegriff
Maßstab
Art und Schwere des Eingriffs sowie Zumutbarkeit.
Gezielter Entzug konkreter Eigentumsrechte mit Güterbeschaffung für öffentliche Aufgaben.
Unzumutbare Belastung
Führt zur Einordnung als Enteignung.
Macht eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht allein zur Enteignung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein neues Gesetz begrenzt die Höhe von Gebäuden auf privaten Grundstücken. Eine Studentin will klären, ob die Regelung eine Enteignung ist. 2Dafür betrachtet sie ausschließlich die Stärke der Belastung und die Frage, ob Eigentümer diese noch hinnehmen können.

Trifft „Schweretheorie“ hier zu?

„Schweretheorie“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentumseingriff als Ausgangspunkt
    Die gesetzliche Höhenbegrenzung beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer.
    erfüllt
  2. 2
    Abgrenzung nach Schwere und Zumutbarkeit
    Die Studentin verwendet Schwere und Zumutbarkeit als alleinigen Abgrenzungsmaßstab und folgt damit dem historischen Ansatz.
    erfüllt
BFall B

1Ein neues Gesetz begrenzt die Höhe von Gebäuden auf privaten Grundstücken. Eine Studentin will klären, ob die Regelung eine Enteignung ist. Dafür untersucht sie, ob konkrete Eigentumsrechte gezielt entzogen und zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf den Staat oder andere übertragen werden sollen.

Trifft „Schweretheorie“ hier zu?

„Schweretheorie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abgrenzung nach Schwere und Zumutbarkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentumseingriff als Ausgangspunkt
    Die gesetzliche Höhenbegrenzung beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer.
    erfüllt
  2. 2
    Abgrenzung nach Schwere und Zumutbarkeit
    Die Studentin verwendet formale Entzugskriterien statt der Belastungsintensität als Abgrenzungsmaßstab.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Einordnung als Enteignung wird bereits für eine ausreichende Grundlage eines Entschädigungsanspruchs gehalten.

RichtigEine rechtmäßige Enteignung verlangt eine gesetzliche Entschädigungsregelung; Art. 14 Abs. 3 GG gewährt keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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