Definitionen
Schweretheorie
Art. 14 GG · Öffentliches RechtDie Schweretheorie ist ein historischer Ansatz zur Abgrenzung der Enteignung von der Inhalts- und Schrankenbestimmung, wonach ein Eingriff in das Eigentum dann als Enteignung zu qualifizieren ist, wenn er nach Art und Schwere die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Dieser Ansatz entspricht nicht der heutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung wird nicht allein wegen ihrer Schwere zur Enteignung.
Eine besonders schwere Eigentumsbelastung ist nach heutiger Rechtsprechung nicht allein deshalb eine Enteignung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein neues Gesetz begrenzt die Höhe von Gebäuden auf privaten Grundstücken. Eine Studentin will klären, ob die Regelung eine Enteignung ist. 2Dafür betrachtet sie ausschließlich die Stärke der Belastung und die Frage, ob Eigentümer diese noch hinnehmen können.
Trifft „Schweretheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentumseingriff als AusgangspunktDie gesetzliche Höhenbegrenzung beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer.
- 2erfülltAbgrenzung nach Schwere und ZumutbarkeitDie Studentin verwendet Schwere und Zumutbarkeit als alleinigen Abgrenzungsmaßstab und folgt damit dem historischen Ansatz.
1Ein neues Gesetz begrenzt die Höhe von Gebäuden auf privaten Grundstücken. Eine Studentin will klären, ob die Regelung eine Enteignung ist. Dafür untersucht sie, ob konkrete Eigentumsrechte gezielt entzogen und zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf den Staat oder andere übertragen werden sollen.
Trifft „Schweretheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentumseingriff als AusgangspunktDie gesetzliche Höhenbegrenzung beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer.
- 2fehltAbgrenzung nach Schwere und ZumutbarkeitDie Studentin verwendet formale Entzugskriterien statt der Belastungsintensität als Abgrenzungsmaßstab.
Typische Fehler
FehlerDie Einordnung als Enteignung wird bereits für eine ausreichende Grundlage eines Entschädigungsanspruchs gehalten.
RichtigEine rechtmäßige Enteignung verlangt eine gesetzliche Entschädigungsregelung; Art. 14 Abs. 3 GG gewährt keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema