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Individualisierungserfordernis

§ 212 StGB · Strafrecht

Das Individualisierungserfordernis besagt, dass sich der Vorsatz bei Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (insbesondere bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten) auf die Verletzung eines solchen Rechtsguts bei mindestens einem Menschen beziehen muss. Die Opfer müssen weder namentlich bekannt noch individuell ausgewählt sein; es genügt, dass der Täter die Rechtsgutsverletzung als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigend in Kauf nimmt. Eine bloße Gefährdungsvorstellung genügt nicht.

Merksatz

Vorsatz bezieht sich auf die Rechtsgutsverletzung, nicht notwendig auf die Identität eines bestimmten Opfers.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara geht mit weit ausholenden Armbewegungen durch eine Menschengruppe auf einem Platz. 2Sie kennt niemanden aus der Gruppe und hält es für ernsthaft möglich, dabei jemanden zu treffen und schmerzhaft zu verletzen. 3Damit findet sie sich ab, ohne zu wissen, wen es treffen wird. 1Eine Frau wird von Maras Ellbogen getroffen und erleidet eine schmerzhafte Prellung.

Trifft „Individualisierungserfordernis“ hier zu?

„Individualisierungserfordernis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Delikt gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut
    Die betroffene körperliche Unversehrtheit ist ein höchstpersönliches Rechtsgut.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennen einer möglichen, nicht ganz fernliegenden Rechtsgutsverletzung
    Mara erkennt eine Verletzung eines Menschen als ernsthafte Möglichkeit, obwohl sie kein bestimmtes Opfer kennt.
    erfüllt
  3. 3
    Billigendes Inkaufnehmen der Rechtsgutsverletzung
    Mara akzeptiert die mögliche Verletzung unabhängig davon, welche Person betroffen sein wird.
    erfüllt
BFall B

Mara geht mit weit ausholenden Armbewegungen durch eine Menschengruppe auf einem Platz. 2Sie kennt niemanden aus der Gruppe und hält es für ernsthaft möglich, dabei jemanden zu treffen und schmerzhaft zu verletzen. Weil die Menschen bisher rechtzeitig ausgewichen sind, vertraut sie ernsthaft darauf, dass auch diesmal niemand getroffen wird. 1Eine Frau wird von Maras Ellbogen getroffen und erleidet eine schmerzhafte Prellung.

Trifft „Individualisierungserfordernis“ hier zu?

„Individualisierungserfordernis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Billigendes Inkaufnehmen der Rechtsgutsverletzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Delikt gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut
    Die betroffene körperliche Unversehrtheit ist ein höchstpersönliches Rechtsgut.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennen einer möglichen, nicht ganz fernliegenden Rechtsgutsverletzung
    Mara erkennt trotz ihres Vertrauens auf einen guten Ausgang die ernsthafte Möglichkeit einer Verletzung.
    erfüllt
  3. 3
    Billigendes Inkaufnehmen der Rechtsgutsverletzung
    Mara vertraut ernsthaft auf das Ausbleiben eines Treffers und nimmt die Verletzung deshalb nicht billigend in Kauf.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerTötungsvorsatz wird bereits deshalb angenommen, weil der Täter die Lebensgefahr seines Verhaltens erkannt hat.

RichtigZusätzlich muss der Täter den möglichen Tod zumindest billigend in Kauf nehmen; Gefahrerkenntnis allein genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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