Definitionen
Excess mandati bezeichnet das eigenmächtige Überschreiten des vom Vorsatz eines anderen Beteiligten gedeckten Tatplans durch einen Tatbeteiligten, etwa einen Haupttäter, Mittäter oder Gehilfen. Eine vorsätzliche Beteiligung des anderen an der Exzesshandlung scheidet aus; eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit oder aufgrund einer Erfolgsqualifikation bleibt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen möglich.
Entscheidend ist, ob der Vorsatz des anderen Beteiligten auch die zusätzliche Handlung erfasst.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben verabreden, nachts gemeinsam mit nicht abwaschbarer Farbe die Hauswand eines Fremden zu besprühen. 2Gewalt gegen Menschen schließen beide aus, und Anna rechnet nicht damit. 1Während beide die Wand besprühen, kommt der Eigentümer hinzu, und Ben schlägt ihm plötzlich aus Wut mit der Faust ins Gesicht. Anna ist davon überrascht und beteiligt sich an dem Angriff nicht.
Trifft „Excess mandati“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandlung eines TatbeteiligtenBen wirkt an der gemeinsam geplanten Sachbeschädigung mit und führt den zusätzlichen Angriff aus.
- 2erfülltÜberschreitung des vom Vorsatz des anderen gedeckten TatplansDer Faustschlag geht über den gemeinsamen Plan hinaus und ist von Annas Vorsatz nicht umfasst.
Anna und Ben verabreden, nachts gemeinsam mit nicht abwaschbarer Farbe die Hauswand eines Fremden zu besprühen. Sie vereinbaren außerdem, dass Anna den Eigentümer bei seinem Erscheinen festhält und Ben ihm ins Gesicht schlägt. 1Als der Eigentümer während des Sprühens hinzukommt, hält Anna ihn fest und Ben schlägt ihm wie vereinbart mit der Faust ins Gesicht.
Trifft „Excess mandati“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandlung eines TatbeteiligtenBen wirkt an den gemeinsam geplanten Taten mit und führt den Faustschlag aus.
- 2fehltÜberschreitung des vom Vorsatz des anderen gedeckten TatplansDer Faustschlag entspricht der Vereinbarung und ist von Annas Vorsatz umfasst.
Typische Fehler
FehlerEin Exzess schließt jede Strafbarkeit der anderen Beteiligten aus.
RichtigAusgeschlossen ist die vorsätzliche Beteiligung an der nicht vom Vorsatz erfassten Handlung; eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit oder aufgrund einer Erfolgsqualifikation kann unter deren jeweiligen Voraussetzungen bestehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema