Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen

Mitwirkung eines Bandenmitglieds

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB · Strafrecht

Die Mitwirkung eines Bandenmitglieds liegt vor, wenn ein weiteres Mitglied der Bande an der konkreten Tat in irgendeiner Weise fördernd beteiligt ist, also zumindest als Gehilfe oder durch eine sonstige unterstützende Tatbeiträge am Tatgeschehen mitwirkt; eine Mittäterschaft ist nicht erforderlich, wohl aber eine über die bloße Bandenmitgliedschaft hinausgehende aktive Beteiligung an der konkreten Tat.

Merksatz

Die bloße Zugehörigkeit zur Bande ersetzt keine Unterstützung der konkreten Tat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna, Ben und Cem haben vereinbart, künftig immer wieder Fahrräder zu stehlen. 2Ben leiht Anna für einen dieser geplanten Diebstähle seinen Lieferwagen und bleibt selbst zu Hause. Anna lädt ohne Erlaubnis des Eigentümers ein fremdes Fahrrad in den Wagen und fährt weg, um es zu behalten.

Trifft „Mitwirkung eines Bandenmitglieds“ hier zu?

„Mitwirkung eines Bandenmitglieds“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mitwirkende Person ist weiteres Mitglied derselben Bande
    Ben gehört wie Anna zu der auf wiederholte Diebstähle ausgerichteten Dreiergruppe.
    erfüllt
  2. 2
    Fördernde Beteiligung an der konkreten Tat
    Ben unterstützt den konkreten Diebstahl bewusst durch die Überlassung des Lieferwagens.
    erfüllt
BFall B

Anna, Ben und Cem haben vereinbart, künftig immer wieder Fahrräder zu stehlen. Dora gehört dieser Gruppe nicht an, 2leiht Anna aber in Kenntnis des geplanten Diebstahls ihren Lieferwagen. Anna lädt ohne Erlaubnis des Eigentümers ein fremdes Fahrrad in den Wagen und fährt weg, um es zu behalten. Ben und Cem wissen von diesem einzelnen Diebstahl nichts und tragen auch sonst nichts dazu bei.

Trifft „Mitwirkung eines Bandenmitglieds“ hier zu?

„Mitwirkung eines Bandenmitglieds“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mitwirkende Person ist weiteres Mitglied derselben Bande

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mitwirkende Person ist weiteres Mitglied derselben Bande
    Die unterstützende Dora gehört nicht zur Bande; Ben und Cem wirken an dieser Tat nicht mit.
    fehlt
  2. 2
    Fördernde Beteiligung an der konkreten Tat
    Dora unterstützt den konkreten Diebstahl bewusst durch die Überlassung des Lieferwagens.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die Mitwirkung des weiteren Bandenmitglieds wird stets Mittäterschaft verlangt.

RichtigEs genügt, dass das weitere Bandenmitglied als Gehilfe an der konkreten Tat beteiligt ist.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.