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Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff

Öffentliches Recht

Ein Eingriff in ein Grundrecht liegt nach dem modernen (erweiterten) Eingriffsbegriff nicht nur bei klassisch-imperativem, finalem, unmittelbarem und rechtsförmigem staatlichen Handeln vor, sondern bei jedem staatlichen Verhalten, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten unmöglich macht oder erheblich erschwert, unabhängig davon, ob es final oder nur mittelbar-faktisch wirkt, sofern die Grundrechtsbeeinträchtigung dem Staat zurechenbar ist.

Merksatz

Entscheidend ist die zurechenbare Beeinträchtigung geschützten Verhaltens, nicht die Form des staatlichen Handelns.

Was unterscheidet beide Eingriffsbegriffe?Der moderne Begriff ist weiter. Erforderlich bleibt eine zurechenbare Verhinderung oder erhebliche Erschwerung grundrechtlich geschützten Verhaltens.
Moderner Eingriffsbegriff
Klassischer Eingriffsbegriff
Zielrichtung
Auch nicht gezielte Beeinträchtigung
Gezielte Beeinträchtigung
Wirkung
Auch mittelbar-faktisch
Unmittelbar
Form und Durchsetzung
Auch ohne Rechtsakt oder Zwangsgebot
Rechtsförmig und imperativ

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt erneuert mit eigenen Beschäftigten den Gehweg vor einem Café. 3Dabei stellt sie für eine Woche einen Materialcontainer unmittelbar vor dessen einzigen Eingang, sodass weder die Inhaberin noch Gäste hineingelangen. 2Das Café muss deshalb die gesamte Woche geschlossen bleiben.

Trifft „Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff“ hier zu?

„Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Verhalten
    Die Stadt handelt durch ihre eigenen Beschäftigten.
    erfüllt
  2. 2
    Verhinderung oder erhebliche Erschwerung grundrechtlich geschützten Verhaltens
    Die Blockade verhindert den grundrechtlich geschützten Betrieb des Cafés für eine ganze Woche.
    erfüllt
  3. 3
    Zurechenbarkeit zum Staat
    Die Zugangssperre entsteht unmittelbar durch das Abstellen des Containers durch die Stadt.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt erneuert mit eigenen Beschäftigten den Gehweg vor einem Café und stellt einen Materialcontainer auf der gegenüberliegenden Straßenseite ab. Der Zugang bleibt vollständig frei; die Inhaberin und alle Gäste erreichen das Café wie bisher. Die Arbeiten verändern weder die Öffnungszeiten noch den Ablauf des Betriebs.

Trifft „Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff“ hier zu?

„Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verhinderung oder erhebliche Erschwerung grundrechtlich geschützten Verhaltens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Verhalten
    Die Bauarbeiten werden durch eigene Beschäftigte der Stadt ausgeführt.
    erfüllt
  2. 2
    Verhinderung oder erhebliche Erschwerung grundrechtlich geschützten Verhaltens
    Zugang und Betrieb bleiben unverändert möglich, sodass das geschützte Verhalten nicht beeinträchtigt wird.
    fehlt
  3. 3
    Zurechenbarkeit zum Staat
    Die Ausführung der Arbeiten und die Platzierung des Containers sind der Stadt als eigenes Handeln zurechenbar.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine ausschließlich von Privatpersonen verursachte Beeinträchtigung wird ohne Weiteres als Grundrechtseingriff des Staates behandelt.

RichtigDie Beeinträchtigung muss dem Staat zurechenbar sein; privates Verhalten allein genügt dafür nicht.

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