Definitionen
Möglichkeitstheorie (Strafrecht)
StrafrechtDie Möglichkeitstheorie ist eine Vorsatztheorie, nach der bedingter Vorsatz bereits dann vorliegt, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestands als möglich erkennt, ohne dass es auf ein Billigen oder Inkaufnehmen des Erfolgs ankommt; sie ist im deutschen Strafrecht nicht herrschend.
Nach der Möglichkeitstheorie genügt das Erkennen einer möglichen Tatbestandsverwirklichung ohne zusätzliche Billigung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nils wirft einen Stein gegen die Fensterscheibe seiner Nachbarin. 1Er stellt sich vor, wie die Scheibe durch den Wurf zerbricht, 2hält dies für möglich und nimmt es hin. Die Scheibe zerbricht.
Trifft „Möglichkeitstheorie (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellung einer TatbestandsverwirklichungSeine Vorstellung bezieht sich auf die Beschädigung einer fremden Sache.
- 2erfülltErkennen dieser Verwirklichung als möglichNils erkennt die Beschädigung als mögliche Folge seines Wurfs.
Nils wirft einen Stein gegen die Fensterscheibe seiner Nachbarin. 1Vor dem Wurf stellt er sich vor, wie die Scheibe zerbrechen würde. Er ist aber fest davon überzeugt, dass die Scheibe durch seinen Wurf keinesfalls beschädigt werden kann, weil er ihr Material irrtümlich für bruchsicher hält. Die Scheibe zerbricht.
Trifft „Möglichkeitstheorie (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellung einer TatbestandsverwirklichungNils beschäftigt sich gedanklich mit der Beschädigung der fremden Scheibe.
- 2fehltErkennen dieser Verwirklichung als möglichNils hält eine Beschädigung durch seinen konkreten Wurf für ausgeschlossen.
Typische Fehler
FehlerDie Möglichkeitstheorie wird als herrschender Maßstab für bedingten Vorsatz dargestellt.
RichtigSie ist als nicht herrschende Theorie zu kennzeichnen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata