Definitionen
Möglichkeitstheorie (Öffentliches Recht)
§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches RechtNach der Möglichkeitstheorie ist eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben, wenn es nach dem Vorbringen des Klägers möglich erscheint, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist, d.h. die behauptete Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.
Die Klagebefugnis verlangt eine mögliche eigene Rechtsverletzung, nicht deren Nachweis.
Fälle zum Selbstprüfen
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2Anna ist Deutsche und plant eine friedliche Demonstration ohne Waffen in München. Die Stadt verbietet diese Veranstaltung. 1Anna klagt gegen das Verbot und behauptet, es verletze sie in ihrer Versammlungsfreiheit.
Trifft „Möglichkeitstheorie (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehauptete Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen RechtsAnna beruft sich auf eine Verletzung ihrer eigenen Versammlungsfreiheit.
- 2erfülltRechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossenAls Veranstalterin kann Anna durch das Verbot in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt sein.
Ben lebt in Hamburg und erfährt vom Verbot einer bestimmten Demonstration in München. Er hat mit der Veranstaltung nichts zu tun und will weder an ihr teilnehmen noch sie organisieren. 1Ben klagt gegen das Verbot und behauptet, es verletze ihn persönlich in seiner Versammlungsfreiheit.
Trifft „Möglichkeitstheorie (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehauptete Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen RechtsBen behauptet eine Verletzung seiner eigenen Versammlungsfreiheit.
- 2fehltRechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossenDa Ben die Veranstaltung weder organisieren noch besuchen will, ist eine eigene Rechtsverletzung durch dieses konkrete Verbot ausgeschlossen.
Typische Fehler
FehlerDie Klagebefugnis wird verneint, weil eine tatsächliche Rechtsverletzung noch nicht nachgewiesen ist.
RichtigFür die Klagebefugnis genügt die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung; ob sie tatsächlich vorliegt, betrifft die Begründetheit.
FehlerDie behauptete Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wird für ausreichend gehalten, ohne eine mögliche Verletzung eigener Rechte zu prüfen.
RichtigDie Klagebefugnis setzt grundsätzlich voraus, dass eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata