Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen

Möglichkeitstheorie (Öffentliches Recht)

§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Nach der Möglichkeitstheorie ist eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben, wenn es nach dem Vorbringen des Klägers möglich erscheint, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist, d.h. die behauptete Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.

Merksatz

Die Klagebefugnis verlangt eine mögliche eigene Rechtsverletzung, nicht deren Nachweis.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna ist Deutsche und plant eine friedliche Demonstration ohne Waffen in München. Die Stadt verbietet diese Veranstaltung. 1Anna klagt gegen das Verbot und behauptet, es verletze sie in ihrer Versammlungsfreiheit.

Trifft „Möglichkeitstheorie (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Möglichkeitstheorie (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behauptete Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts
    Anna beruft sich auf eine Verletzung ihrer eigenen Versammlungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen
    Als Veranstalterin kann Anna durch das Verbot in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt sein.
    erfüllt
BFall B

Ben lebt in Hamburg und erfährt vom Verbot einer bestimmten Demonstration in München. Er hat mit der Veranstaltung nichts zu tun und will weder an ihr teilnehmen noch sie organisieren. 1Ben klagt gegen das Verbot und behauptet, es verletze ihn persönlich in seiner Versammlungsfreiheit.

Trifft „Möglichkeitstheorie (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Möglichkeitstheorie (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behauptete Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts
    Ben behauptet eine Verletzung seiner eigenen Versammlungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsverletzung nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen
    Da Ben die Veranstaltung weder organisieren noch besuchen will, ist eine eigene Rechtsverletzung durch dieses konkrete Verbot ausgeschlossen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Klagebefugnis wird verneint, weil eine tatsächliche Rechtsverletzung noch nicht nachgewiesen ist.

RichtigFür die Klagebefugnis genügt die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung; ob sie tatsächlich vorliegt, betrifft die Begründetheit.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie behauptete Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wird für ausreichend gehalten, ohne eine mögliche Verletzung eigener Rechte zu prüfen.

RichtigDie Klagebefugnis setzt grundsätzlich voraus, dass eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.