Definitionen
Aktive Dienstleistungsfreiheit
Art. 56 AEUV · Öffentliches RechtDie aktive Dienstleistungsfreiheit schützt das Recht eines Dienstleistungserbringers, sich zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne dort dauerhaft niedergelassen zu sein.
Entscheidend ist, dass der Dienstleistungserbringer selbst zur vorübergehenden Leistungserbringung die Grenze zwischen Mitgliedstaaten überschreitet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Unionsbürgerin Eva betreibt als selbstständige IT-Beraterin ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat. Für einen bezahlten Beratungsauftrag reist sie für drei Tage in einen anderen Mitgliedstaat und kehrt danach zurück. Im Staat des Auftrags unterhält sie weder einen Betrieb noch eine feste berufliche Einrichtung.
Trifft „Aktive Dienstleistungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDienstleistungserbringerEva erbringt eine entgeltliche Beratungsleistung.
- 2erfülltVorübergehender Grenzübertritt zur LeistungserbringungEva begibt sich selbst für die zeitlich begrenzte Beratung in einen anderen Mitgliedstaat.
- 3erfülltKeine dauerhafte Niederlassung im AufnahmestaatEva begründet dort für ihren dreitägigen Auftrag keine dauerhafte berufliche Niederlassung.
Die Unionsbürgerin Eva betreibt als selbstständige IT-Beraterin ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat. 1Für einen bezahlten Auftrag berät sie einen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat per Video über dessen Computersystem. Während des gesamten Auftrags bleibt sie in ihrem Büro im Heimatstaat und reist nicht zum Kunden. 3Im Staat des Kunden unterhält sie weder einen Betrieb noch eine feste berufliche Einrichtung.
Trifft „Aktive Dienstleistungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDienstleistungserbringerEva erbringt eine entgeltliche Beratungsleistung.
- 2fehltVorübergehender Grenzübertritt zur LeistungserbringungEva bleibt im Heimatstaat; nur ihre Beratungsleistung überschreitet die Grenze.
- 3erfülltKeine dauerhafte Niederlassung im AufnahmestaatEva hat im Staat des Kunden keine dauerhafte berufliche Niederlassung.
Typische Fehler
FehlerEine dauerhafte Niederlassung im Aufnahmestaat wird als Voraussetzung der aktiven Dienstleistungsfreiheit verlangt.
RichtigDie aktive Dienstleistungsfreiheit erfasst gerade die vorübergehende Leistungserbringung ohne dauerhafte Niederlassung im Aufnahmestaat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema