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326 Definitionen

Aktive Dienstleistungsfreiheit

Art. 56 AEUV · Öffentliches Recht

Die aktive Dienstleistungsfreiheit schützt das Recht eines Dienstleistungserbringers, sich zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne dort dauerhaft niedergelassen zu sein.

Merksatz

Entscheidend ist, dass der Dienstleistungserbringer selbst zur vorübergehenden Leistungserbringung die Grenze zwischen Mitgliedstaaten überschreitet.

Wer oder was überschreitet die Grenze?Links reist der Erbringer zur Leistungserbringung. Rechts bleibt er vor Ort und übermittelt nur die Leistung.
Aktive Dienstleistungsfreiheit
Korrespondenzdienstleistung
Grenzübertritt
Der Dienstleistungserbringer begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat.
Nur die Dienstleistung überschreitet die Grenze.
Ort des Erbringers
Er wird vorübergehend im anderen Mitgliedstaat tätig.
Er bleibt im Staat seiner Niederlassung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Unionsbürgerin Eva betreibt als selbstständige IT-Beraterin ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat. Für einen bezahlten Beratungsauftrag reist sie für drei Tage in einen anderen Mitgliedstaat und kehrt danach zurück. Im Staat des Auftrags unterhält sie weder einen Betrieb noch eine feste berufliche Einrichtung.

Trifft „Aktive Dienstleistungsfreiheit“ hier zu?

„Aktive Dienstleistungsfreiheit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dienstleistungserbringer
    Eva erbringt eine entgeltliche Beratungsleistung.
    erfüllt
  2. 2
    Vorübergehender Grenzübertritt zur Leistungserbringung
    Eva begibt sich selbst für die zeitlich begrenzte Beratung in einen anderen Mitgliedstaat.
    erfüllt
  3. 3
    Keine dauerhafte Niederlassung im Aufnahmestaat
    Eva begründet dort für ihren dreitägigen Auftrag keine dauerhafte berufliche Niederlassung.
    erfüllt
BFall B

Die Unionsbürgerin Eva betreibt als selbstständige IT-Beraterin ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat. 1Für einen bezahlten Auftrag berät sie einen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat per Video über dessen Computersystem. Während des gesamten Auftrags bleibt sie in ihrem Büro im Heimatstaat und reist nicht zum Kunden. 3Im Staat des Kunden unterhält sie weder einen Betrieb noch eine feste berufliche Einrichtung.

Trifft „Aktive Dienstleistungsfreiheit“ hier zu?

„Aktive Dienstleistungsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorübergehender Grenzübertritt zur Leistungserbringung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dienstleistungserbringer
    Eva erbringt eine entgeltliche Beratungsleistung.
    erfüllt
  2. 2
    Vorübergehender Grenzübertritt zur Leistungserbringung
    Eva bleibt im Heimatstaat; nur ihre Beratungsleistung überschreitet die Grenze.
    fehlt
  3. 3
    Keine dauerhafte Niederlassung im Aufnahmestaat
    Eva hat im Staat des Kunden keine dauerhafte berufliche Niederlassung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine dauerhafte Niederlassung im Aufnahmestaat wird als Voraussetzung der aktiven Dienstleistungsfreiheit verlangt.

RichtigDie aktive Dienstleistungsfreiheit erfasst gerade die vorübergehende Leistungserbringung ohne dauerhafte Niederlassung im Aufnahmestaat.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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