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Akzessorietät (Öffentliches Recht)

Öffentliches Recht

Akzessorietät bezeichnet im öffentlichen Recht die inhaltliche und rechtliche Abhängigkeit eines Rechtsinstituts, einer Befugnis oder eines Verwaltungsakts vom Bestand eines anderen Rechtsverhältnisses oder einer Hauptregelung, etwa die Abhängigkeit einer Nebenbestimmung vom Bestand des Hauptverwaltungsakts oder die strafrechtliche Verweisung auf verwaltungsrechtliche Erlaubnislagen (Verwaltungsakzessorietät).

Merksatz

Entscheidend ist die rechtliche Abhängigkeit von einer anderen Regelung, nicht bloß ein sachlicher Zusammenhang.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Behörde erlaubt einer GmbH den Betrieb einer Industrieanlage. Zusätzlich gibt sie der GmbH im selben Bescheid auf, für diesen Betrieb eine Lärmschutzwand auf dem Anlagengrundstück zu errichten.

Trifft „Akzessorietät (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Akzessorietät (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsinstitut, Befugnis oder Verwaltungsakt
    Die zusätzliche Verpflichtung ist eine Auflage und damit eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt.
    erfüllt
  2. 2
    Bestandsabhängigkeit von anderem Rechtsverhältnis oder Hauptregelung
    Die Auflage ist in ihrem Bestand von der Betriebserlaubnis als Hauptverwaltungsakt abhängig.
    erfüllt
BFall B

Die Behörde erlaubt einer GmbH den Betrieb einer Industrieanlage. Mit dem Betrieb erzielt die GmbH im folgenden Jahr einen Gewinn. 1Das Finanzamt setzt für dieses Jahr die Körperschaftsteuer der GmbH fest.

Trifft „Akzessorietät (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Akzessorietät (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestandsabhängigkeit von anderem Rechtsverhältnis oder Hauptregelung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsinstitut, Befugnis oder Verwaltungsakt
    Die Steuerfestsetzung ist ein Verwaltungsakt.
    erfüllt
  2. 2
    Bestandsabhängigkeit von anderem Rechtsverhältnis oder Hauptregelung
    Die Besteuerung des erzielten Gewinns hängt nicht vom Bestand der Betriebserlaubnis ab.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Abhängigkeit einer Nebenbestimmung schließen, dass deren Wegfall stets auch den Hauptverwaltungsakt beseitigt.

RichtigDie Abhängigkeit besteht in der bezeichneten Richtung; eine automatische wechselseitige Bestandsabhängigkeit folgt daraus nicht.

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