Definitionen
Akzessorietät (Zivilrecht)
§§ 401, 1153, 1204 BGB · ZivilrechtAkzessorietät bezeichnet die rechtliche Abhängigkeit eines Sicherungsrechts oder Nebenrechts vom Bestand und Umfang der gesicherten Hauptforderung. Das abhängige Recht folgt grundsätzlich der Hauptforderung bei ihrer Entstehung, ihrer Übertragung und ihrem Erlöschen; gesetzliche Sonderregeln bleiben vorbehalten. So steht eine Hypothek, solange die Forderung nicht entstanden ist oder nachdem sie erloschen ist, regelmäßig dem Eigentümer als Eigentümergrundschuld zu.
Die Hauptforderung bestimmt grundsätzlich das rechtliche Schicksal des abhängigen Rechts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara leiht sich von Paul zinslos 1.000 Euro. Zur Absicherung übergibt sie ihm ihre Armbanduhr als Pfand. Sie zahlt 400 Euro zurück, die restlichen 600 Euro sind noch offen.
Trifft „Akzessorietät (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSicherungsrecht oder NebenrechtDas an der Uhr bestellte Pfandrecht ist ein Sicherungsrecht.
- 2erfülltRechtliche Abhängigkeit vom Bestand und Umfang der HauptforderungDas Pfandrecht sichert nur noch die verbleibenden 600 Euro und erlischt mit vollständiger Erfüllung der Forderung.
Mara leiht sich von Paul zinslos 10.000 Euro. 1Zur Absicherung lässt sie zugunsten von Paul eine Grundschuld über 10.000 Euro an ihrem Grundstück eintragen. Später zahlt sie das Darlehen vollständig zurück, ohne dass die Grundschuld gelöscht oder an sie zurückübertragen wird.
Trifft „Akzessorietät (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSicherungsrecht oder NebenrechtDie Grundschuld dient als Sicherungsrecht für das Darlehen.
- 2fehltRechtliche Abhängigkeit vom Bestand und Umfang der HauptforderungDie Grundschuld besteht unabhängig von der Darlehensforderung fort, auch wenn Mara nach Tilgung ihre Rückgewähr verlangen kann.
Typische Fehler
FehlerJedes Recht, das zur Kreditsicherung verwendet wird, wird als akzessorisch eingeordnet.
RichtigDer Sicherungszweck allein genügt nicht; entscheidend ist die rechtliche Abhängigkeit des Rechts vom Bestand und Umfang der Hauptforderung.
FehlerNach Erlöschen der Hauptforderung wird jedes akzessorische Sicherungsrecht als ersatzlos erloschen behandelt.
RichtigGesetzliche Sonderregeln sind zu beachten; eine Hypothek steht nach Erlöschen der Forderung regelmäßig dem Eigentümer als Eigentümergrundschuld zu.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
7 Schemata