Definitionen
Akzessorietät (Strafrecht)
§§ 26, 27, 29 StGB · StrafrechtAkzessorietät bezeichnet die Abhängigkeit der Strafbarkeit des Teilnehmers (Anstifter, Gehilfe) von einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat des Täters; die limitierte Akzessorietät erfordert dabei lediglich eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig schuldhafte Haupttat.
Die Schuld des Haupttäters entscheidet nicht darüber, ob eine Teilnahme an seiner Tat möglich ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Paul will einen ihm unbekannten Passanten verletzen, 3der ihn nicht bedroht und ihm nichts getan hat. Die erwachsene Nina reicht ihm auf seine Bitte einen Stock, damit er auf den Passanten einschlagen kann. 1Paul schlägt dem Passanten bewusst mit dem Stock auf den Arm und bricht ihn. Nina glaubt, Paul sei sechzehn Jahre alt; tatsächlich ist er erst dreizehn.
Trifft „Akzessorietät (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandsmäßige HaupttatDer Schlag mit dem Stock erfüllt den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung.
- 2erfülltVorsätzliche HaupttatPaul handelt mit dem Ziel, den Passanten körperlich zu verletzen.
- 3erfülltRechtswidrige HaupttatDer Angriff ist nicht gerechtfertigt; Pauls fehlende Schuldfähigkeit wegen seines Alters ändert daran nichts.
Ein erwachsener Mann schlägt Paul ohne Anlass wiederholt kräftig ins Gesicht und holt zum nächsten Schlag aus. Nina reicht Paul einen Stock, damit er den Angriff abwehren kann. Paul schlägt den Mann bewusst einmal mit dem Stock auf den Arm und verletzt ihn. Nur dieser Schlag kann den laufenden Angriff sofort beenden.
Trifft „Akzessorietät (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandsmäßige HaupttatDer Schlag erfüllt den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung.
- 2erfülltVorsätzliche HaupttatPaul fügt dem Angreifer die körperliche Verletzung bewusst zu.
- 3fehltRechtswidrige HaupttatDer erforderliche Abwehrschlag ist durch Notwehr gerechtfertigt.
Typische Fehler
FehlerDie limitierte Akzessorietät wird als Abhängigkeit von der Schuld des Haupttäters verstanden.
RichtigAuch eine schuldlose Haupttat kann Grundlage einer Teilnahme sein, wenn sie tatbestandsmäßig, vorsätzlich und rechtswidrig ist.
FehlerDie Rechtswidrigkeit der Haupttat wird nicht geprüft, weil der Teilnehmer absichtlich geholfen hat.
RichtigEine gerechtfertigte Haupttat kann keine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe an dieser Tat begründen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata