Definitionen
Aktiv-kämpferische Haltung
Art. 21 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtEine Vereinigung nimmt eine aktiv-kämpferische Haltung ein, wenn sie nicht nur die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnt, sondern aktiv und planvoll auf deren Beeinträchtigung oder Beseitigung hinarbeitet. Gewalt oder sonstige Rechtsverstöße sind hierfür nicht erforderlich.
Entscheidend ist die planvolle Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nicht deren bloße Ablehnung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Partei will freie Wahlen abschaffen und die gesamte Staatsgewalt dauerhaft ihrem Vorsitzenden übertragen. 2Auf Anweisung der Parteiführung stören Mitglieder nach einem festen Aktionsplan regelmäßig Wahlveranstaltungen anderer Parteien und bedrohen deren Kandidaten, damit diese ihre politische Arbeit einstellen.
Trifft „Aktiv-kämpferische Haltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAblehnung der freiheitlichen demokratischen GrundordnungDie Abschaffung freier Wahlen und die dauerhafte Alleinherrschaft widersprechen dem demokratischen Grundprinzip.
- 2erfülltAktives und planvolles Hinarbeiten auf Beeinträchtigung oder BeseitigungDie Partei setzt ihren Plan durch organisierte Aktionen gegen den freien politischen Wettbewerb um.
1Eine Partei lehnt freie Wahlen ab und wünscht sich, dass ihr Vorsitzender dauerhaft die gesamte Staatsgewalt allein ausübt. Ihre Mitglieder sprechen darüber ausschließlich im privaten Kreis; die Partei wirbt nicht dafür und unternimmt nichts, um diesen Wunsch umzusetzen.
Trifft „Aktiv-kämpferische Haltung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAblehnung der freiheitlichen demokratischen GrundordnungDie angestrebte Alleinherrschaft ohne freie Wahlen widerspricht dem demokratischen Grundprinzip.
- 2fehltAktives und planvolles Hinarbeiten auf Beeinträchtigung oder BeseitigungDie Partei beschränkt sich auf private Meinungsäußerungen und unternimmt keine Schritte zur Umsetzung.
Typische Fehler
FehlerAktiv-kämpferisches Vorgehen wird mit gewaltsamem oder rechtswidrigem Handeln gleichgesetzt.
RichtigAuch ein Vorgehen mit legalen Mitteln kann die Haltung zeigen, wenn es aktiv und planvoll gegen die Grundordnung gerichtet ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema