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Actio pro socio

§ 715b BGB · Öffentliches Recht

Die actio pro socio (Gesellschafterklage) ist die Befugnis eines Gesellschafters, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist sie seit dem 1. Januar 2024 in § 715b BGB geregelt, im Übrigen richterrechtlich anerkannt. Im öffentlichen Recht, namentlich im Kommunalrecht, ist eine entsprechende Klagebefugnis einzelner Mitglieder für Rechte der Körperschaft nicht allgemein anerkannt; eine Grundlage im Grundgesetz, etwa in Art. 28 GG, besteht nicht.

Merksatz

Der Gesellschafter klagt im eigenen Namen, aber auf Leistung an die Gesellschaft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

A, B und C betreiben gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Café. C hat seine im Gesellschaftsvertrag versprochene Einlage von 10.000 Euro nie gezahlt. B ist allein zur Geschäftsführung befugt, will den befreundeten C aber nicht verklagen, obwohl C zahlungsfähig ist. A erhebt deshalb selbst Klage gegen C auf Zahlung an die Gesellschaft.

Trifft „Actio pro socio“ hier zu?

„Actio pro socio“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis
    Der Anspruch auf die Einlage steht der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag zu.
    erfüllt
  2. 2
    Gegen einen anderen Gesellschafter
    C ist Mitgesellschafter.
    erfüllt
  3. 3
    Geltendmachung im eigenen Namen
    A tritt im Prozess selbst als Kläger auf.
    erfüllt
  4. 4
    Pflichtwidriges Unterlassen der Geschäftsführung
    B unterlässt die Durchsetzung aus sachfremden Gründen und damit pflichtwidrig.
    erfüllt
BFall B

A, B und C betreiben gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Café. C hat seine im Gesellschaftsvertrag versprochene Einlage von 10.000 Euro nie gezahlt. B ist allein zur Geschäftsführung befugt und hat C bereits im Namen der Gesellschaft auf Zahlung verklagt. A erhebt trotzdem zusätzlich selbst Klage gegen C auf Zahlung an die Gesellschaft.

Trifft „Actio pro socio“ hier zu?

„Actio pro socio“ trifft nicht zu.Es fehlt: Pflichtwidriges Unterlassen der Geschäftsführung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruch der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis
    Der Anspruch auf die Einlage steht der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag zu.
    erfüllt
  2. 2
    Gegen einen anderen Gesellschafter
    C ist Mitgesellschafter.
    erfüllt
  3. 3
    Geltendmachung im eigenen Namen
    A tritt im Prozess selbst als Kläger auf.
    erfüllt
  4. 4
    Pflichtwidriges Unterlassen der Geschäftsführung
    B hat den Anspruch bereits gerichtlich geltend gemacht und unterlässt nichts.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer klagende Gesellschafter verlangt die Leistung an sich selbst.

RichtigGeltend gemacht wird ein Anspruch der Gesellschaft; die Leistung ist an die Gesellschaft zu verlangen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Gesellschafterklage wird ohne Weiteres zugelassen, obwohl die Geschäftsführung den Anspruch selbst verfolgt.

RichtigDie Befugnis besteht nur, wenn der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter die Geltendmachung pflichtwidrig unterlässt.

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