Definitionen
Actio pro socio
§ 715b BGB · Öffentliches RechtDie actio pro socio (Gesellschafterklage) ist die Befugnis eines Gesellschafters, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist sie seit dem 1. Januar 2024 in § 715b BGB geregelt, im Übrigen richterrechtlich anerkannt. Im öffentlichen Recht, namentlich im Kommunalrecht, ist eine entsprechende Klagebefugnis einzelner Mitglieder für Rechte der Körperschaft nicht allgemein anerkannt; eine Grundlage im Grundgesetz, etwa in Art. 28 GG, besteht nicht.
Der Gesellschafter klagt im eigenen Namen, aber auf Leistung an die Gesellschaft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
A, B und C betreiben gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Café. C hat seine im Gesellschaftsvertrag versprochene Einlage von 10.000 Euro nie gezahlt. B ist allein zur Geschäftsführung befugt, will den befreundeten C aber nicht verklagen, obwohl C zahlungsfähig ist. A erhebt deshalb selbst Klage gegen C auf Zahlung an die Gesellschaft.
Trifft „Actio pro socio“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruch der Gesellschaft aus dem GesellschaftsverhältnisDer Anspruch auf die Einlage steht der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag zu.
- 2erfülltGegen einen anderen GesellschafterC ist Mitgesellschafter.
- 3erfülltGeltendmachung im eigenen NamenA tritt im Prozess selbst als Kläger auf.
- 4erfülltPflichtwidriges Unterlassen der GeschäftsführungB unterlässt die Durchsetzung aus sachfremden Gründen und damit pflichtwidrig.
A, B und C betreiben gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Café. C hat seine im Gesellschaftsvertrag versprochene Einlage von 10.000 Euro nie gezahlt. B ist allein zur Geschäftsführung befugt und hat C bereits im Namen der Gesellschaft auf Zahlung verklagt. A erhebt trotzdem zusätzlich selbst Klage gegen C auf Zahlung an die Gesellschaft.
Trifft „Actio pro socio“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruch der Gesellschaft aus dem GesellschaftsverhältnisDer Anspruch auf die Einlage steht der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag zu.
- 2erfülltGegen einen anderen GesellschafterC ist Mitgesellschafter.
- 3erfülltGeltendmachung im eigenen NamenA tritt im Prozess selbst als Kläger auf.
- 4fehltPflichtwidriges Unterlassen der GeschäftsführungB hat den Anspruch bereits gerichtlich geltend gemacht und unterlässt nichts.
Typische Fehler
FehlerDer klagende Gesellschafter verlangt die Leistung an sich selbst.
RichtigGeltend gemacht wird ein Anspruch der Gesellschaft; die Leistung ist an die Gesellschaft zu verlangen.
FehlerDie Gesellschafterklage wird ohne Weiteres zugelassen, obwohl die Geschäftsführung den Anspruch selbst verfolgt.
RichtigDie Befugnis besteht nur, wenn der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter die Geltendmachung pflichtwidrig unterlässt.