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Taugliches Verwirkungsobjekt

Art. 18 GG · Öffentliches Recht

Taugliches Verwirkungsobjekt im Sinne des Verfassungsrechts sind die in Art. 18 GG abschließend aufgezählten Grundrechte, deren Verwirkung das Bundesverfassungsgericht auf Antrag aussprechen kann, wenn jemand diese Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht.

Merksatz

Der Missbrauch eines Grundrechts allein erweitert den abschließenden Katalog nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die deutsche Staatsangehörige Lea organisiert friedliche Kundgebungen auf öffentlichen Plätzen. Dort wirbt sie für die Abschaffung freier Wahlen und die Errichtung einer Diktatur. Die Bundesregierung beantragt beim Bundesverfassungsgericht, ihr die Freiheit zur Teilnahme an und Organisation von Versammlungen zu entziehen.

Trifft „Taugliches Verwirkungsobjekt“ hier zu?

„Taugliches Verwirkungsobjekt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrecht als Gegenstand
    Gegenstand des Antrags ist die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Im abschließenden Katalog des Art. 18 GG genannt
    Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ist im Katalog ausdrücklich genannt.
    erfüllt
BFall B

Die deutsche Staatsangehörige Lea zieht in eine andere deutsche Stadt, um dort dauerhaft für die Abschaffung freier Wahlen und die Errichtung einer Diktatur zu werben. Die Bundesregierung beantragt beim Bundesverfassungsgericht ausschließlich, 1ihr die freie Wahl ihres Wohnorts innerhalb Deutschlands zu entziehen.

Trifft „Taugliches Verwirkungsobjekt“ hier zu?

„Taugliches Verwirkungsobjekt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Im abschließenden Katalog des Art. 18 GG genannt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrecht als Gegenstand
    Gegenstand des Antrags ist die durch Art. 11 GG geschützte Freizügigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Im abschließenden Katalog des Art. 18 GG genannt
    Die Freizügigkeit aus Art. 11 GG gehört nicht zu den aufgezählten Grundrechten.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem aufgezählten Grundrecht wird aus dem verfassungsfeindlichen Missbrauch unmittelbar auf den Rechtsverlust geschlossen.

RichtigAuch bei einem erfassten Grundrecht setzt der Rechtsverlust eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voraus.

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