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Technische Aufzeichnung

§ 268 StGB · Strafrecht

Eine technische Aufzeichnung ist eine dauerhaft verkörperte Darstellung von Daten, Messwerten, Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die ein technisches Gerät zumindest teilweise selbsttätig erzeugt. Ihr Gegenstand muss allgemein oder für Eingeweihte erkennbar sein und sie muss als Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache bestimmt sein. Diese Bestimmung kann sie bereits bei der Herstellung oder erst später erhalten.

Merksatz

Ein Beweiszweck allein macht eine flüchtige Geräteanzeige noch nicht zur technischen Aufzeichnung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Baustoffhändler verkauft Sand nach Gewicht. Seine Waage ermittelt das Gewicht einer Lieferung automatisch und druckt „Lieferung 17: 620 kg“ auf einen Papierstreifen. Händler und Käufer bewahren den Streifen auf, um damit das für die Bezahlung maßgebliche Gewicht dieser Lieferung zu belegen.

Trifft „Technische Aufzeichnung“ hier zu?

„Technische Aufzeichnung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dauerhaft verkörperte Darstellung
    Der Messwert ist auf dem Papierstreifen dauerhaft festgehalten.
    erfüllt
  2. 2
    Zumindest teilweise selbsttätige technische Erzeugung
    Die Waage ermittelt den aufgezeichneten Messwert selbsttätig.
    erfüllt
  3. 3
    Erkennbarkeit des Aufzeichnungsgegenstands
    Lieferungsnummer und Gewichtsangabe machen erkennbar, worauf sich das Messergebnis bezieht.
    erfüllt
  4. 4
    Beweisbestimmung für eine rechtlich erhebliche Tatsache
    Der Streifen soll das Gewicht beweisen, von dem die Höhe des Kaufpreises abhängt.
    erfüllt
BFall B

Ein Baustoffhändler verkauft Sand nach Gewicht. 2Seine Waage ermittelt das Gewicht einer Lieferung automatisch und zeigt „3Lieferung 17: 620 kg“ auf einem Bildschirm. 4Händler und Käufer wollen anhand der Anzeige das für die Bezahlung maßgebliche Gewicht dieser Lieferung belegen. Der Wert verschwindet nach dem Abladen; die Waage speichert oder druckt nichts.

Trifft „Technische Aufzeichnung“ hier zu?

„Technische Aufzeichnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dauerhaft verkörperte Darstellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dauerhaft verkörperte Darstellung
    Die flüchtige Bildschirmdarstellung wird weder gespeichert noch ausgedruckt und ist deshalb nicht dauerhaft verkörpert.
    fehlt
  2. 2
    Zumindest teilweise selbsttätige technische Erzeugung
    Die Waage ermittelt den angezeigten Messwert selbsttätig.
    erfüllt
  3. 3
    Erkennbarkeit des Aufzeichnungsgegenstands
    Lieferungsnummer und Gewichtsangabe machen den Gegenstand der Darstellung erkennbar.
    erfüllt
  4. 4
    Beweisbestimmung für eine rechtlich erhebliche Tatsache
    Die Anzeige soll das Gewicht beweisen, von dem die Höhe des Kaufpreises abhängt.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine erst nach der Herstellung festgelegte Beweisbestimmung wird nicht berücksichtigt.

RichtigDie Beweisbestimmung kann auch nachträglich hinzukommen.

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