Definitionen
Technische Aufzeichnung
§ 268 StGB · StrafrechtEine technische Aufzeichnung ist eine dauerhaft verkörperte Darstellung von Daten, Messwerten, Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die ein technisches Gerät zumindest teilweise selbsttätig erzeugt. Ihr Gegenstand muss allgemein oder für Eingeweihte erkennbar sein und sie muss als Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache bestimmt sein. Diese Bestimmung kann sie bereits bei der Herstellung oder erst später erhalten.
Ein Beweiszweck allein macht eine flüchtige Geräteanzeige noch nicht zur technischen Aufzeichnung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Baustoffhändler verkauft Sand nach Gewicht. Seine Waage ermittelt das Gewicht einer Lieferung automatisch und druckt „Lieferung 17: 620 kg“ auf einen Papierstreifen. Händler und Käufer bewahren den Streifen auf, um damit das für die Bezahlung maßgebliche Gewicht dieser Lieferung zu belegen.
Trifft „Technische Aufzeichnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDauerhaft verkörperte DarstellungDer Messwert ist auf dem Papierstreifen dauerhaft festgehalten.
- 2erfülltZumindest teilweise selbsttätige technische ErzeugungDie Waage ermittelt den aufgezeichneten Messwert selbsttätig.
- 3erfülltErkennbarkeit des AufzeichnungsgegenstandsLieferungsnummer und Gewichtsangabe machen erkennbar, worauf sich das Messergebnis bezieht.
- 4erfülltBeweisbestimmung für eine rechtlich erhebliche TatsacheDer Streifen soll das Gewicht beweisen, von dem die Höhe des Kaufpreises abhängt.
Ein Baustoffhändler verkauft Sand nach Gewicht. 2Seine Waage ermittelt das Gewicht einer Lieferung automatisch und zeigt „3Lieferung 17: 620 kg“ auf einem Bildschirm. 4Händler und Käufer wollen anhand der Anzeige das für die Bezahlung maßgebliche Gewicht dieser Lieferung belegen. Der Wert verschwindet nach dem Abladen; die Waage speichert oder druckt nichts.
Trifft „Technische Aufzeichnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltDauerhaft verkörperte DarstellungDie flüchtige Bildschirmdarstellung wird weder gespeichert noch ausgedruckt und ist deshalb nicht dauerhaft verkörpert.
- 2erfülltZumindest teilweise selbsttätige technische ErzeugungDie Waage ermittelt den angezeigten Messwert selbsttätig.
- 3erfülltErkennbarkeit des AufzeichnungsgegenstandsLieferungsnummer und Gewichtsangabe machen den Gegenstand der Darstellung erkennbar.
- 4erfülltBeweisbestimmung für eine rechtlich erhebliche TatsacheDie Anzeige soll das Gewicht beweisen, von dem die Höhe des Kaufpreises abhängt.
Typische Fehler
FehlerEine erst nach der Herstellung festgelegte Beweisbestimmung wird nicht berücksichtigt.
RichtigDie Beweisbestimmung kann auch nachträglich hinzukommen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata