Definitionen
Nachteilszufügungsabsicht
§ 266 StGB · StrafrechtNachteilszufügungsabsicht bedeutet im Zusammenhang mit der Untreue, dass der Täter einen Vermögensnachteil beim Träger des betreuten Vermögens als Folge seines Handelns für möglich hält und dessen Eintritt zielgerichtet anstrebt (dolus directus 1. Grades). Sie ist für die Untreue ebenso wenig erforderlich wie eine Bereicherungsabsicht; bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale genügt. Als Tatbestandsmerkmal hat sie Bedeutung bei der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 StGB); dort genügt nach herrschender Meinung, dass der Täter den Nachteil als notwendige Folge seiner Tat erkennt.
Entscheidend ist das zielgerichtete Anstreben des Vermögensnachteils, nicht dessen bloße Inkaufnahme.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara verwaltet eigenverantwortlich das Vermögen eines Vereins. Aus Rache auf den Verein verbrennt sie 1.000 Euro aus der Vereinskasse, damit dem Verein dieses Geld endgültig fehlt.
Trifft „Nachteilszufügungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensnachteil des Betreuten für möglich gehaltenMara erkennt, dass ihr Handeln das von ihr betreute Vereinsvermögen verringert.
- 2erfülltEintritt des Nachteils zielgerichtet angestrebtDer Vermögensverlust des Vereins ist gerade Maras Ziel.
Mara verwaltet eigenverantwortlich das Vermögen eines Vereins. Sie setzt ohne Erlaubnis 1.000 Euro aus der Vereinskasse beim Roulette ein, einzig um das Vereinsvermögen zu vergrößern. 1Sie hält es ernsthaft für möglich, dass der Verein das eingesetzte Geld vollständig verliert, und findet sich damit ab. Die 1.000 Euro gehen vollständig verloren.
Trifft „Nachteilszufügungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensnachteil des Betreuten für möglich gehaltenMara erkennt den möglichen Verlust des von ihr betreuten Vereinsvermögens.
- 2fehltEintritt des Nachteils zielgerichtet angestrebtMara will ausschließlich einen Gewinn erzielen und nimmt den möglichen Verlust lediglich hin.
Typische Fehler
FehlerWie beim Betrug wird auch bei der Untreue eine Bereicherungsabsicht verlangt.
RichtigDie Untreue setzt keine Bereicherungsabsicht voraus; bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale genügt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema