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Nachteilszufügungsabsicht

§ 266 StGB · Strafrecht

Nachteilszufügungsabsicht bedeutet im Zusammenhang mit der Untreue, dass der Täter einen Vermögensnachteil beim Träger des betreuten Vermögens als Folge seines Handelns für möglich hält und dessen Eintritt zielgerichtet anstrebt (dolus directus 1. Grades). Sie ist für die Untreue ebenso wenig erforderlich wie eine Bereicherungsabsicht; bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale genügt. Als Tatbestandsmerkmal hat sie Bedeutung bei der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 StGB); dort genügt nach herrschender Meinung, dass der Täter den Nachteil als notwendige Folge seiner Tat erkennt.

Merksatz

Entscheidend ist das zielgerichtete Anstreben des Vermögensnachteils, nicht dessen bloße Inkaufnahme.

Absicht oder bedingter Vorsatz?Beide Vorsatzformen erfassen einen möglichen Nachteil. Bei der Absicht wird dessen Eintritt angestrebt, beim bedingten Vorsatz nur hingenommen.
Nachteilszufügungsabsicht
Bedingter Vorsatz
Vorstellung
Ein Vermögensnachteil wird für möglich gehalten.
Ein Vermögensnachteil wird für möglich gehalten.
Wollen
Der Eintritt des Nachteils wird zielgerichtet angestrebt.
Der Nachteil wird billigend in Kauf genommen.
Bei der Untreue
Nicht erforderlich.
Genügt hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara verwaltet eigenverantwortlich das Vermögen eines Vereins. Aus Rache auf den Verein verbrennt sie 1.000 Euro aus der Vereinskasse, damit dem Verein dieses Geld endgültig fehlt.

Trifft „Nachteilszufügungsabsicht“ hier zu?

„Nachteilszufügungsabsicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögensnachteil des Betreuten für möglich gehalten
    Mara erkennt, dass ihr Handeln das von ihr betreute Vereinsvermögen verringert.
    erfüllt
  2. 2
    Eintritt des Nachteils zielgerichtet angestrebt
    Der Vermögensverlust des Vereins ist gerade Maras Ziel.
    erfüllt
BFall B

Mara verwaltet eigenverantwortlich das Vermögen eines Vereins. Sie setzt ohne Erlaubnis 1.000 Euro aus der Vereinskasse beim Roulette ein, einzig um das Vereinsvermögen zu vergrößern. 1Sie hält es ernsthaft für möglich, dass der Verein das eingesetzte Geld vollständig verliert, und findet sich damit ab. Die 1.000 Euro gehen vollständig verloren.

Trifft „Nachteilszufügungsabsicht“ hier zu?

„Nachteilszufügungsabsicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eintritt des Nachteils zielgerichtet angestrebt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermögensnachteil des Betreuten für möglich gehalten
    Mara erkennt den möglichen Verlust des von ihr betreuten Vereinsvermögens.
    erfüllt
  2. 2
    Eintritt des Nachteils zielgerichtet angestrebt
    Mara will ausschließlich einen Gewinn erzielen und nimmt den möglichen Verlust lediglich hin.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie beim Betrug wird auch bei der Untreue eine Bereicherungsabsicht verlangt.

RichtigDie Untreue setzt keine Bereicherungsabsicht voraus; bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale genügt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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