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Urkunde

§ 267 StGB · Strafrecht

Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.

Merksatz

Auch eine beweisgeeignete Erklärung ist ohne Verkörperung keine Urkunde.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea leiht Max Winter 200 Euro. Max schreibt auf ein Blatt, dass er Lea die 200 Euro zurückzahlen muss, und unterschreibt mit seinem vollen Namen. Er gibt Lea das Blatt, damit sie ihre Forderung später beweisen kann.

Trifft „Urkunde“ hier zu?

„Urkunde“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkörperte Gedankenerklärung
    Die Erklärung über die Rückzahlungspflicht ist auf Papier dauerhaft festgehalten.
    erfüllt
  2. 2
    Beweiseignung im Rechtsverkehr
    Die schriftliche Bestätigung kann Leas Rückzahlungsforderung belegen.
    erfüllt
  3. 3
    Beweisbestimmung
    Max gibt Lea das Schriftstück ausdrücklich zur späteren Beweisführung.
    erfüllt
  4. 4
    Erkennbarkeit des Ausstellers
    Die Unterschrift weist Max als denjenigen aus, von dem die Erklärung stammt.
    erfüllt
BFall B

Lea leiht Max Winter 200 Euro. Max sagt vor Lea und zwei Zeugen, dass er diese 200 Euro an Lea zurückzahlen muss. Er bittet die Zeugen, sich seine Erklärung zu merken, damit sie Leas Forderung später vor Gericht bestätigen können. Die Erklärung wird weder aufgeschrieben noch aufgezeichnet.

Trifft „Urkunde“ hier zu?

„Urkunde“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verkörperte Gedankenerklärung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkörperte Gedankenerklärung
    Die nur mündlich abgegebene Erklärung ist nicht körperlich festgehalten.
    fehlt
  2. 2
    Beweiseignung im Rechtsverkehr
    Die Erklärung kann durch die Aussagen der Zeugen zum Nachweis der Rückzahlungsforderung beitragen.
    erfüllt
  3. 3
    Beweisbestimmung
    Max will seine Erklärung zur späteren Beweisführung nutzbar machen.
    erfüllt
  4. 4
    Erkennbarkeit des Ausstellers
    Für die Anwesenden ist Max eindeutig als Urheber der Erklärung erkennbar.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine eigenhändige Unterschrift wird stets als notwendige Voraussetzung verlangt.

RichtigEntscheidend ist, dass der Aussteller erkennbar ist; eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht immer erforderlich.

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