Definitionen
Beweiserheblichkeit
§ 244 Abs. 3 StPO · StrafrechtBeweiserheblich ist eine Tatsache, wenn sie für die Entscheidung über Schuld oder die Rechtsfolgen der Tat unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung ist, d.h. wenn ihre Feststellung oder Nichtfeststellung den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.
Entscheidend ist möglicher Einfluss auf die Entscheidung, nicht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara wird vorgeworfen, am Montag um 15 Uhr in Hamburg ein Fahrrad gestohlen zu haben. Ihre Verteidigerin möchte durch eine Arbeitskollegin belegen, dass Mara zur selben Zeit mit ihr in München gearbeitet hat.
Trifft „Beweiserheblichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsacheMaras Aufenthalt und Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt sind überprüfbare Geschehnisse.
- 2erfülltMöglicher Einfluss auf Schuld oder RechtsfolgenEin Aufenthalt in München zur Tatzeit kann ausschließen, dass Mara das Fahrrad in Hamburg selbst gestohlen hat.
Paul wird vorgeworfen, seiner Nachbarin am Montag in Berlin ein Fahrrad aus dem Keller gestohlen zu haben. Seine Verteidigerin möchte mit einem Wetterbericht belegen, 1dass es an diesem Tag in Sydney geregnet hat. Paul und die Nachbarin waren an diesem Tag durchgehend in Berlin.
Trifft „Beweiserheblichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsacheDer Regen an einem bestimmten Ort und Tag ist ein überprüfbares Geschehen.
- 2fehltMöglicher Einfluss auf Schuld oder RechtsfolgenDas Wetter in Sydney hat hier keinen erkennbaren Einfluss auf die Beurteilung des Diebstahls oder seiner Rechtsfolgen.
Typische Fehler
FehlerNur Tatsachen, die unmittelbar die Tat belegen, werden als erheblich behandelt.
RichtigAuch Indiztatsachen können erheblich sein, wenn sie die Entscheidung mittelbar beeinflussen können.
FehlerAus der Erheblichkeit einer Tatsache wird geschlossen, dass ein darauf bezogener Beweisantrag stets ausgeführt werden muss.
RichtigAuch bei einer erheblichen Tatsache kann ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegen, etwa wenn sie bereits bewiesen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema