Definitionen
Vernichten
§ 303 StGB · StrafrechtVernichten (Zerstören im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB) ist jede Einwirkung auf eine Sache, durch die deren Substanz vollständig vernichtet oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wird.
Auch eine äußerlich erhaltene Sache kann durch vollständigen Verlust ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit zerstört sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara schlägt ohne Jonas' Erlaubnis mit einem Hammer auf eine Glasvase, die Jonas gehört. Die Vase zerbricht in zahlreiche kleine Scherben, die sich nicht wieder zusammensetzen lassen. 2Als Gefäß für Wasser und Blumen lässt sich die Vase nicht mehr verwenden.
Trifft „Vernichten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwirkung auf eine SacheDer Hammerschlag wirkt körperlich auf die Glasvase ein.
- 2erfülltVollständiger Verlust von Substanz oder bestimmungsgemäßer BrauchbarkeitDie bestimmungsgemäße Nutzung als Blumenvase ist vollständig aufgehoben.
1Mara schlägt ohne Jonas' Erlaubnis mit einem Hammer auf eine Glasvase, die Jonas gehört. Ein großes Stück des oberen Randes bricht ab; der Boden und der übrige Gefäßkörper bleiben unversehrt. Die Vase bleibt standsicher und wasserdicht und lässt sich weiterhin zum Aufstellen von Blumen verwenden.
Trifft „Vernichten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwirkung auf eine SacheDer Hammerschlag wirkt körperlich auf die Glasvase ein.
- 2fehltVollständiger Verlust von Substanz oder bestimmungsgemäßer BrauchbarkeitWeder ist die Substanz vollständig vernichtet noch die Nutzung als Blumenvase vollständig aufgehoben.
Typische Fehler
FehlerBereits eine teilweise Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung wird als Zerstören eingeordnet.
RichtigBei erhaltener Sachsubstanz genügt eine bloß teilweise Nutzungseinschränkung nicht; die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit muss vollständig entfallen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema