Definitionen
Verfälschen
§ 267 StGB · StrafrechtVerfälschen ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Aussteller einen anderen Erklärungsinhalt zu verkörpern scheint, als er tatsächlich abgegeben hat, sodass eine unechte Urkunde entsteht.
Entscheidend ist der Anschein, der ursprüngliche Aussteller habe den geänderten Inhalt selbst erklärt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Vera bestätigt Max auf einem von ihr unterschriebenen Papier, dass sie von ihm 100 Euro zurückerhalten hat. 2Später ändert Max ohne Veras Einverständnis die Zahl 100 unauffällig in 900. 3Mit Veras unveränderter Unterschrift sieht das Papier danach so aus, als habe sie den Erhalt von 900 Euro bestätigt.
Trifft „Verfälschen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEchte Urkunde als AusgangspunktDie schriftliche Bestätigung stammt tatsächlich von der als Ausstellerin erkennbaren Vera.
- 2erfülltNachträgliche Änderung des gedanklichen InhaltsMax verändert nach der Ausstellung den bestätigten Rückzahlungsbetrag.
- 3erfülltAbweichender Inhalt erscheint als Erklärung des AusstellersDie Bestätigung des höheren Betrags erscheint als Veras Erklärung, obwohl sie nur den niedrigeren Betrag bestätigt hat.
Max schreibt ohne Veras Wissen auf ein Papier, sie habe von ihm 100 Euro zurückerhalten, und ahmt ihre Unterschrift nach. 2Später ändert er die Zahl 100 unauffällig in 900. 3Das Papier sieht danach so aus, als habe Vera den Erhalt von 900 Euro bestätigt, obwohl sie eine solche Erklärung nie abgegeben hat.
Trifft „Verfälschen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEchte Urkunde als AusgangspunktDie vermeintliche Bestätigung stammt schon vor der Änderung nicht von Vera und ist deshalb bereits unecht.
- 2erfülltNachträgliche Änderung des gedanklichen InhaltsMax verändert nach der Anfertigung den Inhalt der schriftlichen Bestätigung.
- 3erfülltAbweichender Inhalt erscheint als Erklärung des AusstellersAuch die geänderte Erklärung wird nur scheinbar von Vera abgegeben und ist daher unecht.
Typische Fehler
FehlerJede Änderung des Schriftbilds wird als Verfälschen behandelt.
RichtigErforderlich ist eine Änderung des gedanklichen Inhalts; eine rein äußerliche Änderung ohne veränderten Erklärungsgehalt reicht nicht.
FehlerAuch die nachträgliche Änderung einer bereits unechten Urkunde wird als Verfälschen eingeordnet.
RichtigAusgangspunkt muss eine echte Urkunde sein; die Änderung einer bereits unechten Urkunde erfüllt diese Tathandlung nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata