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Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Absicht

§ 267 StGB · Strafrecht

Die Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Absicht ist der Wille des Täters, einen anderen durch Gebrauch der unechten oder verfälschten Urkunde über deren Echtheit oder Unverfälschtheit zu täuschen und ihn dadurch zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Täter selbst täuscht oder einen Dritten täuschen lässt; nach h.M. genügt neben zielgerichtetem Wollen auch sicheres Wissen um den täuschenden Gebrauch (dolus directus zweiten Grades), bloßes billigendes Inkaufnehmen dagegen nicht.

Merksatz

Bloßes Inkaufnehmen genügt nicht, sicheres Wissen um den Täuschungseinsatz im Rechtsverkehr dagegen schon.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena erstellt ohne Erlaubnis einer Firma eine Gehaltsbescheinigung in deren Namen. Sie will das Papier bei einem Vermieter vorlegen, damit dieser es für eine Erklärung der Firma hält und deshalb mit ihr einen Mietvertrag abschließt.

Trifft „Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Absicht“ hier zu?

„Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Absicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorgestellte Täuschung über Echtheit oder Unverfälschtheit
    Der Vermieter soll die Bescheinigung einem Aussteller zurechnen, von dem sie tatsächlich nicht stammt.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zu rechtlich erheblichem Verhalten
    Die Täuschung soll den Vermieter zum Abschluss eines Vertrags bewegen.
    erfüllt
  3. 3
    Zielgerichteter Wille oder sicheres Wissen
    Lena verfolgt die Täuschung und den dadurch ausgelösten Vertragsschluss als Ziel.
    erfüllt
BFall B

Ein Grafiker fertigt auf Kundenwunsch ein Papier an, das wie eine Gehaltsbescheinigung eines bestimmten Unternehmens aussieht, aber ohne dessen Zustimmung in dessen Namen erstellt wird. Er hält es für möglich und nimmt es hin, 1dass der Kunde das Papier einem Vermieter als Erklärung dieses Unternehmens vorlegt, 2um einen Mietvertrag zu erhalten. Sein Ziel ist nur, sein gestalterisches Können vorzuführen; die Vorlage bei einem Vermieter will er nicht und hält sie auch nicht für sicher.

Trifft „Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Absicht“ hier zu?

„Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Absicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zielgerichteter Wille oder sicheres Wissen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorgestellte Täuschung über Echtheit oder Unverfälschtheit
    Der Grafiker stellt sich einen Einsatz vor, bei dem das Papier einem unzutreffenden Aussteller zugerechnet wird.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zu rechtlich erheblichem Verhalten
    Der vorgestellte Täuschungseinsatz betrifft den Abschluss eines Vertrags.
    erfüllt
  3. 3
    Zielgerichteter Wille oder sicheres Wissen
    Der Grafiker nimmt den Täuschungseinsatz lediglich in Kauf, ohne ihn anzustreben oder sicher vorauszusehen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWegen der Bezeichnung als Absicht wird ausschließlich zielgerichtetes Wollen für ausreichend gehalten.

RichtigAuch sicheres Wissen um den täuschenden Gebrauch genügt; bloßes Inkaufnehmen reicht dagegen nicht.

Verwechslung

FehlerJede beabsichtigte Täuschung durch eine schriftliche Lüge wird als ausreichend angesehen.

RichtigDie Täuschung muss die Echtheit oder Unverfälschtheit betreffen; eine bloße Unwahrheit des Inhalts genügt nicht.

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