Definitionen
Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Absicht
§ 267 StGB · StrafrechtDie Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Absicht ist der Wille des Täters, einen anderen durch Gebrauch der unechten oder verfälschten Urkunde über deren Echtheit oder Unverfälschtheit zu täuschen und ihn dadurch zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Täter selbst täuscht oder einen Dritten täuschen lässt; nach h.M. genügt neben zielgerichtetem Wollen auch sicheres Wissen um den täuschenden Gebrauch (dolus directus zweiten Grades), bloßes billigendes Inkaufnehmen dagegen nicht.
Bloßes Inkaufnehmen genügt nicht, sicheres Wissen um den Täuschungseinsatz im Rechtsverkehr dagegen schon.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena erstellt ohne Erlaubnis einer Firma eine Gehaltsbescheinigung in deren Namen. Sie will das Papier bei einem Vermieter vorlegen, damit dieser es für eine Erklärung der Firma hält und deshalb mit ihr einen Mietvertrag abschließt.
Trifft „Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Absicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorgestellte Täuschung über Echtheit oder UnverfälschtheitDer Vermieter soll die Bescheinigung einem Aussteller zurechnen, von dem sie tatsächlich nicht stammt.
- 2erfülltBezug zu rechtlich erheblichem VerhaltenDie Täuschung soll den Vermieter zum Abschluss eines Vertrags bewegen.
- 3erfülltZielgerichteter Wille oder sicheres WissenLena verfolgt die Täuschung und den dadurch ausgelösten Vertragsschluss als Ziel.
Ein Grafiker fertigt auf Kundenwunsch ein Papier an, das wie eine Gehaltsbescheinigung eines bestimmten Unternehmens aussieht, aber ohne dessen Zustimmung in dessen Namen erstellt wird. Er hält es für möglich und nimmt es hin, 1dass der Kunde das Papier einem Vermieter als Erklärung dieses Unternehmens vorlegt, 2um einen Mietvertrag zu erhalten. Sein Ziel ist nur, sein gestalterisches Können vorzuführen; die Vorlage bei einem Vermieter will er nicht und hält sie auch nicht für sicher.
Trifft „Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Absicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorgestellte Täuschung über Echtheit oder UnverfälschtheitDer Grafiker stellt sich einen Einsatz vor, bei dem das Papier einem unzutreffenden Aussteller zugerechnet wird.
- 2erfülltBezug zu rechtlich erheblichem VerhaltenDer vorgestellte Täuschungseinsatz betrifft den Abschluss eines Vertrags.
- 3fehltZielgerichteter Wille oder sicheres WissenDer Grafiker nimmt den Täuschungseinsatz lediglich in Kauf, ohne ihn anzustreben oder sicher vorauszusehen.
Typische Fehler
FehlerWegen der Bezeichnung als Absicht wird ausschließlich zielgerichtetes Wollen für ausreichend gehalten.
RichtigAuch sicheres Wissen um den täuschenden Gebrauch genügt; bloßes Inkaufnehmen reicht dagegen nicht.
FehlerJede beabsichtigte Täuschung durch eine schriftliche Lüge wird als ausreichend angesehen.
RichtigDie Täuschung muss die Echtheit oder Unverfälschtheit betreffen; eine bloße Unwahrheit des Inhalts genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata