Definitionen
Geistigkeitstheorie
§ 267 Abs. 1 StGB · StrafrechtNach der herrschenden Geistigkeitstheorie ist Aussteller einer Urkunde derjenige, dem die in ihr verkörperte Erklärung geistig als eigene zuzurechnen ist. Entscheidend ist nicht, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat.
Wer eine Erklärung nur für jemand anderen aufschreibt, wird dadurch noch nicht zu ihrem Aussteller.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara beauftragt ihre Mitarbeiterin Nina, für sie bei einem Möbelhaus schriftlich einen Schreibtisch zu bestellen. Nina schreibt den von Mara vorgegebenen Text auf Papier und unterschreibt mit Maras Namen, wie Mara es ausdrücklich erlaubt hat. Das Möbelhaus soll das unterschriebene Schreiben als Nachweis für Maras Bestellung erhalten.
Trifft „Geistigkeitstheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer UrkundeDas unterschriebene Papier hält eine Bestellung fest, soll sie beweisen und lässt Mara als Erklärende erkennen.
- 2erfülltGeistige Zurechnung der Erklärung als eigeneMara lässt ihre eigene Bestellung mit ihrer Erlaubnis niederschreiben und unterzeichnen; sie ist deshalb die Ausstellerin.
Mara arbeitet als Schreibkraft für Nina. Nina beauftragt Mara, für Nina bei einem Möbelhaus schriftlich einen Schreibtisch zu bestellen. 1Mara schreibt den von Nina vorgegebenen Text auf Papier und unterschreibt mit Ninas Namen, wie Nina es ausdrücklich erlaubt hat. Das Möbelhaus soll das unterschriebene Schreiben als Nachweis für Ninas Bestellung erhalten.
Trifft „Geistigkeitstheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer UrkundeDas unterschriebene Papier hält eine Bestellung fest, soll sie beweisen und lässt Nina als Erklärende erkennen.
- 2fehltGeistige Zurechnung der Erklärung als eigeneMara schreibt lediglich Ninas Erklärung nieder; die Bestellung ist Nina und nicht Mara als eigene zuzurechnen.
Typische Fehler
FehlerWer den Inhalt eines Schreibens entworfen hat, wird allein deshalb als dessen Aussteller angesehen.
RichtigEin Textentwurf allein genügt nicht; entscheidend ist, wem die endgültige Erklärung als eigene zuzurechnen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema