Definitionen
Gebrauchen
§ 267 StGB · StrafrechtGebrauchen ist jede bestimmungsgemäße Verwendung einer Urkunde, bei der diese einem anderen als Beweismittel zugänglich gemacht wird, sodass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann.
Entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme als Beweismittel, nicht die tatsächliche Wahrnehmung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena hat auf einer von ihrem Arbeitgeber ausgestellten und unterschriebenen Gehaltsbescheinigung die Angabe zum Monatslohn erhöht. Bei einer Wohnungsbesichtigung legt sie das Blatt vor den Vermieter auf den Tisch, 2um ihr Einkommen zu belegen. 3Der Vermieter könnte die Schrift problemlos lesen, schaut aber nicht auf das Blatt.
Trifft „Gebrauchen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwendung einer UrkundeDie unterschriebene Bescheinigung enthält eine verkörperte Erklärung über den Lohn und lässt den Arbeitgeber als Aussteller erkennen.
- 2erfülltEinsatz zu BeweiszweckenLena setzt die Bescheinigung zum Nachweis ihrer Einkommenshöhe ein.
- 3erfülltMöglichkeit der Kenntnisnahme für einen anderenDer Vermieter kann die Bescheinigung wahrnehmen; dass er tatsächlich nicht hinschaut, ist unerheblich.
1Lena hat auf einer von ihrem Arbeitgeber ausgestellten und unterschriebenen Gehaltsbescheinigung die Angabe zum Monatslohn erhöht. Bei einer Wohnungsbesichtigung liest sie dem Vermieter die geänderte Lohnangabe daraus vor, 2um ihr Einkommen zu belegen. Dabei hält sie das Blatt ständig so, dass der Vermieter es nicht sehen kann, und nimmt es danach wieder mit.
Trifft „Gebrauchen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwendung einer UrkundeDie unterschriebene Bescheinigung enthält eine verkörperte Erklärung über den Lohn und lässt den Arbeitgeber als Aussteller erkennen.
- 2erfülltEinsatz zu BeweiszweckenLena beruft sich auf den Inhalt der Bescheinigung, um ihre Einkommenshöhe nachzuweisen.
- 3fehltMöglichkeit der Kenntnisnahme für einen anderenDer Vermieter hört nur die vorgelesene Angabe, ohne die Bescheinigung selbst wahrnehmen zu können.
Typische Fehler
FehlerSchon die bloße mündliche Wiedergabe des Urkundeninhalts wird als ausreichend angesehen.
RichtigDer andere muss die Urkunde als Beweismittel wahrnehmen können; die bloße Mitteilung ihres Inhalts reicht nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata