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Garantiefunktion

Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB · Strafrecht

Die Garantiefunktion des Tatbestands besagt, dass nur derjenige wegen einer Straftat bestraft werden darf, dessen Verhalten zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich unter Strafe gestellt war (nulla poena sine lege scripta, stricta, certa et praevia); sie sichert damit die Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens und schützt den Bürger vor willkürlicher Strafverfolgung.

Merksatz

Strafwürdigkeit allein genügt nicht: Entscheidend sind die schon vor der Tat festgelegten gesetzlichen Grenzen.

Wann muss die Strafbarkeit feststehen?Maßgeblich ist die gesetzliche Festlegung vor der Tat, nicht erst bei Anklage oder Urteil.
  1. Vor der Tat
    Gesetzliche Festlegung
    Die gesetzlichen Voraussetzungen der Bestrafung müssen bereits feststehen.
  2. Tatzeitpunkt
    Begehung der Tat
    Eine erst später eingeführte Strafbarkeit kann diese Tat nicht erfassen.
  1. Gesetzliche Festlegung Die gesetzlichen Voraussetzungen der Bestrafung müssen bereits feststehen.
  2. Begehung der Tat Eine erst später eingeführte Strafbarkeit kann diese Tat nicht erfassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora steckt im Supermarkt eine fremde Packung Kaffee unter ihre Jacke, um sie ohne Bezahlung zu behalten. Die Anklage verlangt eine Bestrafung nach der schon lange vor dieser Handlung geltenden Diebstahlsregel im Strafgesetzbuch.

Trifft „Garantiefunktion“ hier zu?

„Garantiefunktion“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschriebene Strafgrundlage
    Die herangezogene Strafvorschrift ist in einem geschriebenen Gesetz enthalten.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Analogie zulasten des Täters
    Die Wegnahme der Kaffeepackung wird unmittelbar von der Diebstahlsvorschrift erfasst.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichende Bestimmtheit der Strafnorm
    Die gesetzliche Beschreibung des Diebstahls bestimmt das verbotene Verhalten hinreichend genau.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Rückwirkung zulasten des Täters
    Die Strafvorschrift galt bereits vor Noras Handlung.
    erfüllt
BFall B

Nora kopiert ohne Erlaubnis eine fremde Einkaufsliste von einem nicht passwortgeschützten Computer auf ihren USB-Stick; die ursprüngliche Datei bleibt unverändert. Die Anklage verlangt eine Bestrafung nach der schon lange vor dieser Handlung geltenden Diebstahlsregel im Strafgesetzbuch. Dafür will sie reine Computerdaten wie körperliche Gegenstände behandeln.

Trifft „Garantiefunktion“ hier zu?

„Garantiefunktion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Analogie zulasten des Täters

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschriebene Strafgrundlage
    Die Anklage beruft sich auf eine geschriebene Strafvorschrift und nicht auf ungeschriebenes Recht.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Analogie zulasten des Täters
    Reine Computerdaten sind keine Sachen; ihre Gleichstellung mit körperlichen Gegenständen würde die Strafbarkeit durch Analogie erweitern.
    fehlt
  3. 3
    Hinreichende Bestimmtheit der Strafnorm
    Die Diebstahlsvorschrift selbst ist hinreichend bestimmt; fehlerhaft ist ihre beabsichtigte Erweiterung.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Rückwirkung zulasten des Täters
    Es soll keine erst nach Noras Handlung eingeführte Strafvorschrift angewendet werden.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Strafbarkeitslücke wird durch entsprechende Anwendung einer ähnlichen Strafvorschrift geschlossen.

RichtigEine Analogie darf die Strafbarkeit nicht zulasten des Täters begründen oder erweitern.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur geprüft, ob das Verhalten im Zeitpunkt der Verurteilung unter Strafe steht.

RichtigDie Strafbarkeit muss bereits vor der Tat gesetzlich festgelegt gewesen sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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