Definitionen
Identitätstäuschung
§ 263 StGB · StrafrechtIdentitätstäuschung ist das Vortäuschen einer falschen Identität gegenüber einer anderen Person, indem der Täter sich als eine bestimmte andere (real existierende oder fiktive) Person ausgibt, um beim Gegenüber einen Irrtum über die Identität des Handelnden hervorzurufen; sie ist insbesondere im Rahmen des Betruges (§ 263 StGB) als täuschungsrelevante Tatsachenbehauptung sowie bei der mittelbaren Täterschaft und der Urkundenfälschung von Bedeutung.
Im Mittelpunkt steht, wer handelt, nicht bloß, welche Eigenschaften diese Person hat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben Fischer 1ruft eine Kundin an und sagt: „2Ich bin Paul Meier, Ihr bisheriger Ansprechpartner.“ Paul Meier ist Bens Kollege. 3Ben will, dass die Kundin ihn für Paul hält.
Trifft „Identitätstäuschung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuftreten gegenüber einer anderen PersonBen richtet seine Angaben an die Kundin.
- 2erfülltObjektive Darstellung als bestimmte andere PersonBen stellt sich als seinen konkret bezeichneten Kollegen dar.
- 3erfülltZiel eines Irrtums über die IdentitätDie Kundin soll Ben mit Paul verwechseln.
Ben Fischer 1ruft seine gute Freundin Lisa an und sagt: „2Hier spricht Paul Meier.“ Paul Meier ist Bens Kollege. Ben will Lisa nur necken und möchte, dass sie ihn sofort an seiner Stimme erkennt.
Trifft „Identitätstäuschung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuftreten gegenüber einer anderen PersonBen richtet seine Angaben an Lisa.
- 2erfülltObjektive Darstellung als bestimmte andere PersonBen stellt sich ausdrücklich als seinen konkret bezeichneten Kollegen dar.
- 3fehltZiel eines Irrtums über die IdentitätBen will von Lisa erkannt werden und keinen Irrtum über seine Identität hervorrufen.
Typische Fehler
FehlerJede Identitätstäuschung wird bereits als vollendeter Betrug eingeordnet.
RichtigFür einen vollendeten Betrug müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ein Vermögensschaden und die Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema