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326 Definitionen

Aussteller

§ 267 StGB · Strafrecht

Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem die Erklärung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als geistigem Urheber zugerechnet wird, d.h. wer nach dem Inhalt der Urkunde als deren Verfasser gilt.

Merksatz

Entscheidend ist die erkennbare geistige Urheberschaft, nicht das bloße Schreiben.

Fälle zum Selbstprüfen

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AFall A

Nora diktiert Paul eine schriftliche Bestätigung über die 500 Euro, die sie von Tim erhalten hat. Paul tippt den Text, Nora setzt ihren Namen und ihre Unterschrift darunter und gibt das Blatt Tim als Zahlungsbeleg. Betrachtet wird Nora.

Trifft „Aussteller“ hier zu?

„Aussteller“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorliegen einer Urkunde
    Das unterschriebene Blatt enthält eine Erklärung über die Zahlung und dient Tim als Beweis dafür.
    erfüllt
  2. 2
    Äußerlich erkennbare Zurechnung als geistiger Urheber
    Name und Unterschrift weisen Nora als die Person aus, die hinter der Erklärung steht.
    erfüllt
BFall B

1Paul tippt für Nora eine schriftliche Bestätigung über die 500 Euro, die sie von Tim erhalten hat. Nora hat ihm den gesamten Text diktiert, setzt ihren Namen und ihre Unterschrift darunter und gibt das Blatt Tim als Zahlungsbeleg. Betrachtet wird Paul.

Trifft „Aussteller“ hier zu?

„Aussteller“ trifft nicht zu.Es fehlt: Äußerlich erkennbare Zurechnung als geistiger Urheber

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorliegen einer Urkunde
    Das von Nora unterschriebene Blatt enthält eine Erklärung über die Zahlung und dient Tim als Beweis dafür.
    erfüllt
  2. 2
    Äußerlich erkennbare Zurechnung als geistiger Urheber
    Name und Unterschrift weisen Nora als Urheberin aus; Paul hat den diktierten Text nur getippt und steht nicht hinter der Erklärung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie strafrechtliche Ausstellererkennbarkeit wird mit der zivilrechtlichen Schriftform verwechselt und deshalb stets eine eigenhändige Unterschrift verlangt.

RichtigEine eigenhändige Unterschrift ist nicht allgemein erforderlich; die Zuordnung kann sich auch aus dem Inhalt des Schriftstücks ergeben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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