Definitionen
Aussteller
§ 267 StGB · StrafrechtAussteller einer Urkunde ist derjenige, dem die Erklärung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als geistigem Urheber zugerechnet wird, d.h. wer nach dem Inhalt der Urkunde als deren Verfasser gilt.
Entscheidend ist die erkennbare geistige Urheberschaft, nicht das bloße Schreiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora diktiert Paul eine schriftliche Bestätigung über die 500 Euro, die sie von Tim erhalten hat. Paul tippt den Text, Nora setzt ihren Namen und ihre Unterschrift darunter und gibt das Blatt Tim als Zahlungsbeleg. Betrachtet wird Nora.
Trifft „Aussteller“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer UrkundeDas unterschriebene Blatt enthält eine Erklärung über die Zahlung und dient Tim als Beweis dafür.
- 2erfülltÄußerlich erkennbare Zurechnung als geistiger UrheberName und Unterschrift weisen Nora als die Person aus, die hinter der Erklärung steht.
1Paul tippt für Nora eine schriftliche Bestätigung über die 500 Euro, die sie von Tim erhalten hat. Nora hat ihm den gesamten Text diktiert, setzt ihren Namen und ihre Unterschrift darunter und gibt das Blatt Tim als Zahlungsbeleg. Betrachtet wird Paul.
Trifft „Aussteller“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer UrkundeDas von Nora unterschriebene Blatt enthält eine Erklärung über die Zahlung und dient Tim als Beweis dafür.
- 2fehltÄußerlich erkennbare Zurechnung als geistiger UrheberName und Unterschrift weisen Nora als Urheberin aus; Paul hat den diktierten Text nur getippt und steht nicht hinter der Erklärung.
Typische Fehler
FehlerDie strafrechtliche Ausstellererkennbarkeit wird mit der zivilrechtlichen Schriftform verwechselt und deshalb stets eine eigenhändige Unterschrift verlangt.
RichtigEine eigenhändige Unterschrift ist nicht allgemein erforderlich; die Zuordnung kann sich auch aus dem Inhalt des Schriftstücks ergeben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema