Definitionen
Legislatives Unrecht bezeichnet den Erlass oder das Unterlassen eines Gesetzes durch den Gesetzgeber, soweit darin ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt; beim Erlass kann der Verstoß formeller oder materieller Art sein. Amtshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Gesetzgebung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Amtspflichten des Gesetzgebers regelmäßig nicht dem einzelnen Bürger, sondern nur der Allgemeinheit gegenüber bestehen (fehlende Drittbezogenheit). Eine Ausnahme kommt bei Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen in Betracht, wenn die verletzte Amtspflicht ausnahmsweise bestimmte Einzelne schützt.
Auch ein korrekt durchgeführtes Gesetzgebungsverfahren schützt nicht vor inhaltlichen Verstößen gegen höherrangiges Recht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Landtag beschließt ein Gesetz, nach dem jede Zeitung vor dem Erscheinen die inhaltliche Freigabe der Landesregierung einholen muss. Alle für das Gesetzgebungsverfahren vorgeschriebenen Schritte werden eingehalten. Das Gesetz wird verkündet.
Trifft „Legislatives Unrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErlass oder Unterlassen eines Gesetzes durch den GesetzgeberDer Landtag handelt als Gesetzgeber und erlässt ein Gesetz.
- 2erfülltVerstoß gegen höherrangiges RechtDie staatliche Vorabkontrolle verstößt gegen das Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG.
1Ein Landtag beschließt ein Gesetz, das die Nutzung der landeseigenen öffentlichen Bibliotheken für alle kostenlos macht. Alle für das Gesetzgebungsverfahren vorgeschriebenen Schritte werden eingehalten, und das Gesetz wird verkündet. Die Kosten trägt das Land aus bereits dafür eingeplanten Haushaltsmitteln.
Trifft „Legislatives Unrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErlass oder Unterlassen eines Gesetzes durch den GesetzgeberDer Landtag handelt als Gesetzgeber und erlässt ein Gesetz.
- 2fehltVerstoß gegen höherrangiges RechtDie allgemeine Kostenfreiheit für Landesbibliotheken verletzt bei dem geschilderten Verfahren keine höherrangige Vorgabe.
Typische Fehler
FehlerAus der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes wird ohne weitere Prüfung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet.
RichtigDie Rechtswidrigkeit allein genügt nicht; regelmäßig fehlt es an einer gegenüber dem Geschädigten bestehenden Amtspflicht.
FehlerBei jedem Maßnahmegesetz wird die Drittbezogenheit allein wegen dieser Einordnung bejaht.
RichtigAuch bei Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen muss die verletzte Amtspflicht gerade bestimmte Einzelne schützen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata