Definitionen
Unmittelbarer Kausalzusammenhang
Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch (richterrechtlich, EuGH) · Öffentliches RechtDer unmittelbare Kausalzusammenhang ist neben einer unionsrechtlichen Norm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und einem hinreichend qualifizierten Verstoß die dritte Voraussetzung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, den der EuGH in den Urteilen Francovich (1991) und Brasserie du pêcheur/Factortame (1996) entwickelt hat. Erforderlich ist ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Mitgliedstaats gegen die ihm obliegende unionsrechtliche Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden. Ob dieser Zusammenhang besteht, haben die nationalen Gerichte zu prüfen.
Der Schaden muss gerade auf dem Unionsrechtsverstoß des Mitgliedstaats beruhen.
- 1Rechte verleihende UnionsnormDie verletzte Norm muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
- 2Hinreichend qualifizierter VerstoßDer Mitgliedstaat muss die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten haben.
- 3Unmittelbarer KausalzusammenhangDer Schaden muss unmittelbar auf dem Verstoß beruhen; das prüfen die nationalen Gerichte.
- 1Rechte verleihende Unionsnorm Die verletzte Norm muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
- 2Hinreichend qualifizierter Verstoß Der Mitgliedstaat muss die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten haben.
- 3Unmittelbarer Kausalzusammenhang Der Schaden muss unmittelbar auf dem Verstoß beruhen; das prüfen die nationalen Gerichte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Mitgliedstaat verbietet unionsrechtswidrig den Verkauf eines ausländischen Bieres in seinem Gebiet. Die Brauerei hatte dort feste Abnehmer, 3die nach dem Verbot alle Bestellungen streichen. 2Dadurch entgehen ihr Gewinne, die sie bei erlaubtem Verkauf erzielt hätte.
Trifft „Unmittelbarer Kausalzusammenhang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerstoß des Mitgliedstaats gegen eine unionsrechtliche VerpflichtungDas Verkaufsverbot verletzt eine unionsrechtliche Verpflichtung des Mitgliedstaats.
- 2erfülltSchaden des GeschädigtenDer Brauerei entgehen Gewinne.
- 3erfülltUnmittelbarer ursächlicher ZusammenhangDie Abnehmer streichen ihre Bestellungen gerade wegen des Verbots.
1Ein Mitgliedstaat verbietet unionsrechtswidrig den Verkauf eines ausländischen Bieres in seinem Gebiet. Die Brauerei hatte dort nie Kunden und plante auch keinen Vertrieb. Kurz darauf 2vernichtet ein Brand in ihrer eigenen Halle mehrere Tausend Fässer. Diesen Verlust verlangt sie von dem Mitgliedstaat ersetzt.
Trifft „Unmittelbarer Kausalzusammenhang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerstoß des Mitgliedstaats gegen eine unionsrechtliche VerpflichtungDas Verkaufsverbot verletzt eine unionsrechtliche Verpflichtung des Mitgliedstaats.
- 2erfülltSchaden des GeschädigtenDurch den Brand hat die Brauerei einen Schaden erlitten.
- 3fehltUnmittelbarer ursächlicher ZusammenhangDer Verlust beruht auf dem Brand und nicht auf dem Verkaufsverbot.
Typische Fehler
FehlerBei einem Verstoß des Mitgliedstaats gegen Unionsrecht wird nur die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geprüft.
RichtigZu prüfen ist der vom EuGH entwickelte unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch, dessen dritte Voraussetzung der unmittelbare Kausalzusammenhang ist.
FehlerAus dem Verstoß des Mitgliedstaats wird ohne Weiteres auf eine Haftung für jeden Schaden geschlossen.
RichtigDer Schaden muss in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem Verstoß stehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema