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Unmittelbarer Kausalzusammenhang

Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch (richterrechtlich, EuGH) · Öffentliches Recht

Der unmittelbare Kausalzusammenhang ist neben einer unionsrechtlichen Norm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und einem hinreichend qualifizierten Verstoß die dritte Voraussetzung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, den der EuGH in den Urteilen Francovich (1991) und Brasserie du pêcheur/Factortame (1996) entwickelt hat. Erforderlich ist ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Mitgliedstaats gegen die ihm obliegende unionsrechtliche Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden. Ob dieser Zusammenhang besteht, haben die nationalen Gerichte zu prüfen.

Merksatz

Der Schaden muss gerade auf dem Unionsrechtsverstoß des Mitgliedstaats beruhen.

Wo steht die Kausalität in der Prüfung?Die markierte Stufe ist die dritte Haftungsvoraussetzung nach der Rechtsprechung des EuGH.
  1. 1
    Rechte verleihende Unionsnorm
    Die verletzte Norm muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
  2. 2
    Hinreichend qualifizierter Verstoß
    Der Mitgliedstaat muss die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten haben.
  3. 3
    Unmittelbarer Kausalzusammenhang
    Der Schaden muss unmittelbar auf dem Verstoß beruhen; das prüfen die nationalen Gerichte.
  1. 1
    Rechte verleihende Unionsnorm Die verletzte Norm muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
  2. 2
    Hinreichend qualifizierter Verstoß Der Mitgliedstaat muss die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten haben.
  3. 3
    Unmittelbarer Kausalzusammenhang Der Schaden muss unmittelbar auf dem Verstoß beruhen; das prüfen die nationalen Gerichte.
Unmittelbarer Kausalzusammenhang

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Mitgliedstaat verbietet unionsrechtswidrig den Verkauf eines ausländischen Bieres in seinem Gebiet. Die Brauerei hatte dort feste Abnehmer, 3die nach dem Verbot alle Bestellungen streichen. 2Dadurch entgehen ihr Gewinne, die sie bei erlaubtem Verkauf erzielt hätte.

Trifft „Unmittelbarer Kausalzusammenhang“ hier zu?

„Unmittelbarer Kausalzusammenhang“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verstoß des Mitgliedstaats gegen eine unionsrechtliche Verpflichtung
    Das Verkaufsverbot verletzt eine unionsrechtliche Verpflichtung des Mitgliedstaats.
    erfüllt
  2. 2
    Schaden des Geschädigten
    Der Brauerei entgehen Gewinne.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang
    Die Abnehmer streichen ihre Bestellungen gerade wegen des Verbots.
    erfüllt
BFall B

1Ein Mitgliedstaat verbietet unionsrechtswidrig den Verkauf eines ausländischen Bieres in seinem Gebiet. Die Brauerei hatte dort nie Kunden und plante auch keinen Vertrieb. Kurz darauf 2vernichtet ein Brand in ihrer eigenen Halle mehrere Tausend Fässer. Diesen Verlust verlangt sie von dem Mitgliedstaat ersetzt.

Trifft „Unmittelbarer Kausalzusammenhang“ hier zu?

„Unmittelbarer Kausalzusammenhang“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verstoß des Mitgliedstaats gegen eine unionsrechtliche Verpflichtung
    Das Verkaufsverbot verletzt eine unionsrechtliche Verpflichtung des Mitgliedstaats.
    erfüllt
  2. 2
    Schaden des Geschädigten
    Durch den Brand hat die Brauerei einen Schaden erlitten.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang
    Der Verlust beruht auf dem Brand und nicht auf dem Verkaufsverbot.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerBei einem Verstoß des Mitgliedstaats gegen Unionsrecht wird nur die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geprüft.

RichtigZu prüfen ist der vom EuGH entwickelte unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch, dessen dritte Voraussetzung der unmittelbare Kausalzusammenhang ist.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem Verstoß des Mitgliedstaats wird ohne Weiteres auf eine Haftung für jeden Schaden geschlossen.

RichtigDer Schaden muss in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem Verstoß stehen.

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