Definitionen
Francovich-Haftung
Art. 4 Abs. 3 EUV (i.V.m. EuGH, Rs. C-6/90 und C-9/90 – Francovich) · Öffentliches RechtDie Francovich-Haftung bezeichnet die unionsrechtlich begründete Haftung eines Mitgliedstaates gegenüber dem Einzelnen für Schäden, die diesem durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Mitgliedstaates gegen Unionsrecht entstanden sind, sofern die verletzte Norm dem Einzelnen Rechte verleihen soll und zwischen dem Verstoß und dem Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
Auch ein schwerer Unionsrechtsverstoß begründet keine Haftung für Schäden, die er nicht verursacht hat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Mitgliedstaat verbietet für einen Monat den Verkauf von Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten, ausschließlich um heimische Winzer vor Konkurrenz zu schützen. 2Eine Händlerin hat in diesem Monat ausschließlich bereits eingeführten Wein auf Lager und 4feste Bestellungen, die sie wegen des Verbots nicht ausführen kann. 3Ihr entgehen dadurch nachweisbar 4.000 Euro Gewinn.
Trifft „Francovich-Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHinreichend qualifizierter Unionsrechtsverstoß eines MitgliedstaatesDas ausschließlich protektionistische Verkaufsverbot verstößt offenkundig und erheblich gegen die Warenverkehrsfreiheit.
- 2erfülltVerletzte Unionsnorm soll individuelle Rechte verleihenDie Warenverkehrsfreiheit verleiht der Händlerin beim Handel mit eingeführten Waren individuelle Rechte.
- 3erfülltSchaden eines EinzelnenDer entgangene Gewinn ist ein Vermögensschaden der Händlerin.
- 4erfülltUnmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und SchadenDas Verkaufsverbot verhindert unmittelbar die Ausführung der Bestellungen und verursacht damit den Gewinnausfall.
1Ein Mitgliedstaat verbietet für einen Monat den Verkauf von Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten, ausschließlich um heimische Winzer vor Konkurrenz zu schützen. 2Eine Händlerin hat für diesen Monat feste Bestellungen für bereits eingeführten Wein aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Noch vor Beginn des Verbots zerstört ein Brand ihren gesamten Weinbestand; ihre Lieferanten können den ganzen Monat keinen Ersatz liefern. Weil die Ware fehlt, kann sie die Bestellungen nicht ausführen und 3verliert nachweisbar 4.000 Euro Gewinn.
Trifft „Francovich-Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHinreichend qualifizierter Unionsrechtsverstoß eines MitgliedstaatesDas ausschließlich protektionistische Verkaufsverbot verstößt offenkundig und erheblich gegen die Warenverkehrsfreiheit.
- 2erfülltVerletzte Unionsnorm soll individuelle Rechte verleihenDie Warenverkehrsfreiheit schützt die Händlerin beim Handel mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten.
- 3erfülltSchaden eines EinzelnenDie Händlerin erleidet einen Vermögensschaden durch entgangenen Gewinn.
- 4fehltUnmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und SchadenDie Händlerin hätte die Bestellungen wegen des Brandes und des fehlenden Ersatzes auch ohne das Verbot nicht ausführen können.
Typische Fehler
FehlerEs wird nicht geprüft, ob die verletzte Unionsnorm dem Einzelnen Rechte verleihen soll.
RichtigDie verletzte Unionsnorm muss individuelle Rechte verleihen sollen; ein bloßer Verstoß gegen objektives Unionsrecht genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata