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Judikatives Unrecht

§ 839 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches Recht

Judikatives Unrecht bezeichnet die durch ein Gericht in Ausübung der Rechtsprechung begangene Amtspflichtverletzung, insbesondere durch eine inhaltlich unrichtige oder verfahrensfehlerhafte Entscheidung. Bei Urteilen in einer Rechtssache und urteilsvertretenden Entscheidungen ist die Haftung nach dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich auf strafbare Pflichtverletzungen beschränkt; diese Einschränkung gilt nicht bei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung. Für einen durch die Amtspflichtverletzung verursachten Schaden haftet unter den Voraussetzungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG grundsätzlich der Staat.

Merksatz

Nicht jede rechtswidrige Gerichtsentscheidung führt zu einem Schadensersatzanspruch.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Amtsgericht weist eine Klage ab und stützt sich dabei auf neue Tatsachenbehauptungen aus einem Schriftsatz der Gegenseite. Das Gericht hat der Klägerin den Schriftsatz versehentlich nicht mitgeteilt und ihr auch sonst keine Gelegenheit gegeben, sich zu den neuen Behauptungen zu äußern.

Trifft „Judikatives Unrecht“ hier zu?

„Judikatives Unrecht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln eines Gerichts
    Die Entscheidung stammt von einem staatlichen Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Ausübung der Rechtsprechung
    Das Gericht entscheidet einen Rechtsstreit.
    erfüllt
  3. 3
    Verletzung einer Amtspflicht
    Das Gericht verletzt seine Pflicht, der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren.
    erfüllt
BFall B

1Ein Amtsgericht veröffentlicht bei der Pflege seiner Internetseite 3versehentlich die private Handynummer einer Besucherin, die sich für eine Führung durch das Gerichtsgebäude angemeldet hatte. Sie hatte die Nummer nur für Rückfragen zur Führung mitgeteilt und einer Veröffentlichung nicht zugestimmt.

Trifft „Judikatives Unrecht“ hier zu?

„Judikatives Unrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausübung der Rechtsprechung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln eines Gerichts
    Die Veröffentlichung ist dem Gericht als Institution zuzurechnen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausübung der Rechtsprechung
    Die Pflege der Internetseite gehört zur Gerichtsverwaltung, nicht zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten.
    fehlt
  3. 3
    Verletzung einer Amtspflicht
    Die Veröffentlichung der nur für Rückfragen mitgeteilten Privatnummer verletzt die gegenüber der Besucherin bestehende Pflicht zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Spruchrichterprivileg wird auch auf die pflichtwidrige Verzögerung eines gerichtlichen Verfahrens angewendet.

RichtigBei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung gilt das Spruchrichterprivileg nicht; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben zu prüfen.

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