Definitionen
Unverzügliche Nachholung
§ 142 Abs. 2 und 3 StGB · StrafrechtUnverzügliche Nachholung bedeutet bei § 142 Abs. 2 StGB, dass ein Unfallbeteiligter, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen ohne schuldhaftes Zögern nachträglich ermöglicht. Dazu muss er dem Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle seine Unfallbeteiligung, seine Anschrift und seinen Aufenthalt sowie Kennzeichen und Standort seines Fahrzeugs mitteilen und das Fahrzeug für eine ihm zumutbare Zeit für unverzügliche Feststellungen bereithalten. Durch sein Verhalten darf er die Feststellungen nicht absichtlich vereiteln.
Auch nach Ablauf der Wartefrist bleiben Unfallfeststellungen ohne schuldhaftes Zögern zu ermöglichen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verursacht beim Ausparken auf einer öffentlichen Straße einen kleinen Kratzer an einem geparkten Auto, wartet eine Stunde vergeblich auf dessen Fahrer und verlässt dann den Unfallort. Da sie kein Telefon dabeihat, fährt sie direkt zur nahe gelegenen Polizeiwache und nennt dort ihre Unfallbeteiligung, ihre Anschrift, ihren Aufenthaltsort sowie Kennzeichen und Standort ihres Autos. Sie lässt ihr Auto unverändert vor der Wache stehen, bis die Polizei es eine Stunde später untersucht. Sie will die Aufklärung ermöglichen und verbirgt weder Spuren noch Angaben.
Trifft „Unverzügliche Nachholung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntfernung nach Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigtBei diesem kleinen Parkschaden hat Anna mit einer Stunde ausreichend lange gewartet.
- 2erfülltErforderliche Angaben an den Berechtigten oder die PolizeiAnna teilt einer geeigneten Polizeidienststelle sämtliche erforderlichen Angaben mit.
- 3erfülltFahrzeug für zumutbare Feststellungszeit bereithaltenDas Fahrzeug bleibt bis zur zeitnahen Untersuchung für Feststellungen verfügbar.
- 4erfülltOhne schuldhaftes ZögernAnna nutzt ohne vermeidbare Verzögerung die nächste Möglichkeit zur Meldung.
- 5erfülltKeine absichtliche Vereitelung der FeststellungenAnna erschwert die Feststellungen nicht absichtlich.
Anna verursacht beim Ausparken auf einer öffentlichen Straße einen kleinen Kratzer an einem geparkten Auto, wartet eine Stunde vergeblich auf dessen Fahrer und verlässt dann den Unfallort. Obwohl sie sofort telefonieren könnte, verschiebt sie den Anruf nur aus Bequemlichkeit um zwei Tage. Dann nennt sie der nahe gelegenen Polizeiwache ihre Unfallbeteiligung, ihre Anschrift, ihren Aufenthaltsort sowie Kennzeichen und Standort ihres Autos. Sie will die Aufklärung nicht verhindern und lässt ihr Auto unverändert am angegebenen Ort stehen, bis die Polizei es eine Stunde nach dem Anruf untersucht.
Trifft „Unverzügliche Nachholung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntfernung nach Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigtBei diesem kleinen Parkschaden hat Anna mit einer Stunde ausreichend lange gewartet.
- 2erfülltErforderliche Angaben an den Berechtigten oder die PolizeiDie spätere Meldung enthält sämtliche erforderlichen Angaben und erreicht eine geeignete Polizeidienststelle.
- 3erfülltFahrzeug für zumutbare Feststellungszeit bereithaltenNach der Meldung hält Anna das Fahrzeug bis zur zeitnahen Untersuchung verfügbar.
- 4fehltOhne schuldhaftes ZögernDie Verzögerung um zwei Tage aus bloßer Bequemlichkeit ist schuldhaft.
- 5erfülltKeine absichtliche Vereitelung der FeststellungenAnna verzögert zwar die Meldung, bezweckt aber keine Vereitelung der Feststellungen.
Typische Fehler
FehlerFür die unverzügliche Nachholung wird stets eine Frist von 24 Stunden angenommen.
RichtigEs besteht keine allgemeine Frist von 24 Stunden; entscheidend ist, ob die Feststellungen ohne schuldhaftes Zögern ermöglicht werden.
FehlerEine Meldung wird ausschließlich bei der Polizei für möglich gehalten.
RichtigDie erforderlichen Angaben können auch unmittelbar dem Berechtigten mitgeteilt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema