Definitionen
Feststellungsberechtigte Person
§ 142 StGB · StrafrechtFeststellungsberechtigte Person ist diejenige Person, zu deren Gunsten der Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und Angabe zu ermöglichen hat, also die anderen Unfallbeteiligten und die Geschädigten des Unfalls (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Feststellungsberechtigt ist nur, wer am Unfall beteiligt oder durch ihn geschädigt ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora kommt auf einer öffentlichen Straße mit ihrem Auto von der Fahrbahn ab und 2beschädigt den Gartenzaun von Eva. Eva kommt aus ihrem Haus und will wissen, wer den Zaun beschädigt hat.
Trifft „Feststellungsberechtigte Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerkehrsunfall als AnlassDer Schaden entsteht durch einen Vorgang im öffentlichen Straßenverkehr.
- 2erfülltAnderer Unfallbeteiligter oder GeschädigterEva ist als Eigentümerin des beschädigten Zauns Geschädigte des Unfalls.
1Nora kommt auf einer öffentlichen Straße mit ihrem Auto von der Fahrbahn ab und beschädigt den Gartenzaun von Eva. Der Spaziergänger Paul hat den Vorfall vom gegenüberliegenden Gehweg aus beobachtet. Er hat zu dem Abkommen von der Fahrbahn in keiner Weise beigetragen, und ihm gehört nichts von dem, was beschädigt wurde. Paul möchte von Nora Namen und Kennzeichen erfahren.
Trifft „Feststellungsberechtigte Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerkehrsunfall als AnlassAuch hier liegt ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr vor.
- 2fehltAnderer Unfallbeteiligter oder GeschädigterPaul ist als bloßer Zeuge weder Unfallbeteiligter noch Geschädigter, auch wenn er zu Feststellungen bereit ist.
Typische Fehler
FehlerUnbeteiligte Zeugen oder Passanten, die am Unfallort zu Feststellungen bereit sind, werden als feststellungsberechtigt behandelt.
RichtigFeststellungsberechtigt sind nur die anderen Unfallbeteiligten und die Geschädigten; unbeteiligte Dritte können allenfalls feststellungsbereite Personen im Sinne der Wartepflicht sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema