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Feststellungsberechtigte Person

§ 142 StGB · Strafrecht

Feststellungsberechtigte Person ist diejenige Person, zu deren Gunsten der Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und Angabe zu ermöglichen hat, also die anderen Unfallbeteiligten und die Geschädigten des Unfalls (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Merksatz

Feststellungsberechtigt ist nur, wer am Unfall beteiligt oder durch ihn geschädigt ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora kommt auf einer öffentlichen Straße mit ihrem Auto von der Fahrbahn ab und 2beschädigt den Gartenzaun von Eva. Eva kommt aus ihrem Haus und will wissen, wer den Zaun beschädigt hat.

Trifft „Feststellungsberechtigte Person“ hier zu?

„Feststellungsberechtigte Person“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkehrsunfall als Anlass
    Der Schaden entsteht durch einen Vorgang im öffentlichen Straßenverkehr.
    erfüllt
  2. 2
    Anderer Unfallbeteiligter oder Geschädigter
    Eva ist als Eigentümerin des beschädigten Zauns Geschädigte des Unfalls.
    erfüllt
BFall B

1Nora kommt auf einer öffentlichen Straße mit ihrem Auto von der Fahrbahn ab und beschädigt den Gartenzaun von Eva. Der Spaziergänger Paul hat den Vorfall vom gegenüberliegenden Gehweg aus beobachtet. Er hat zu dem Abkommen von der Fahrbahn in keiner Weise beigetragen, und ihm gehört nichts von dem, was beschädigt wurde. Paul möchte von Nora Namen und Kennzeichen erfahren.

Trifft „Feststellungsberechtigte Person“ hier zu?

„Feststellungsberechtigte Person“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anderer Unfallbeteiligter oder Geschädigter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkehrsunfall als Anlass
    Auch hier liegt ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr vor.
    erfüllt
  2. 2
    Anderer Unfallbeteiligter oder Geschädigter
    Paul ist als bloßer Zeuge weder Unfallbeteiligter noch Geschädigter, auch wenn er zu Feststellungen bereit ist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerUnbeteiligte Zeugen oder Passanten, die am Unfallort zu Feststellungen bereit sind, werden als feststellungsberechtigt behandelt.

RichtigFeststellungsberechtigt sind nur die anderen Unfallbeteiligten und die Geschädigten; unbeteiligte Dritte können allenfalls feststellungsbereite Personen im Sinne der Wartepflicht sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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