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Unfallbeteiligter

§ 142 V StGB · Strafrecht

Unfallbeteiligter ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, wobei es nicht auf eine tatsächliche Mitverursachung, sondern auf die objektive Möglichkeit eines ursächlichen Beitrags ankommt.

Merksatz

Ein objektiv möglicher Verursachungsbeitrag genügt, auch ohne Nachweis tatsächlicher Mitverursachung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea läuft unvermittelt zwischen parkenden Autos auf die Straße. 2Ein Autofahrer weicht ihr aus und stößt gegen ein geparktes Auto, dessen Tür stark eingedrückt wird.

Trifft „Unfallbeteiligter“ hier zu?

„Unfallbeteiligter“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verhalten einer Person
    Das Betreten der Straße ist Leas eigenes Verhalten.
    erfüllt
  2. 2
    Nach den Umständen objektiv möglicher Verursachungsbeitrag
    Leas Verhalten löst das Ausweichen aus und trägt damit sogar tatsächlich zum Zusammenstoß bei.
    erfüllt
BFall B

1Lea bleibt auf dem breiten Gehweg stehen und betrachtet ein Schaufenster. Auf der Straße prallt ein Autofahrer gegen ein geparktes Auto, dessen Tür stark eingedrückt wird, weil er nur auf sein Handy schaut. Lea befindet sich außerhalb seiner Fahrbahn und seines Blickfelds.

Trifft „Unfallbeteiligter“ hier zu?

„Unfallbeteiligter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nach den Umständen objektiv möglicher Verursachungsbeitrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verhalten einer Person
    Das Stehenbleiben und Betrachten des Schaufensters ist Leas eigenes Verhalten.
    erfüllt
  2. 2
    Nach den Umständen objektiv möglicher Verursachungsbeitrag
    Nach den geschilderten Umständen kommt Leas Verhalten als Ursache des Zusammenstoßes nicht in Betracht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird verlangt, dass ein tatsächlicher Beitrag zur Unfallverursachung nachgewiesen ist.

RichtigEs genügt, dass ein eigener Verursachungsbeitrag nach den konkreten Umständen objektiv möglich ist.

Verwechslung

FehlerAls Unfallbeteiligte werden nur Fahrzeugführer angesehen.

RichtigAuch Fußgänger oder andere Personen können erfasst sein, wenn ihr Verhalten als Unfallursache in Betracht kommt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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