Definitionen
Unfallbeteiligter
§ 142 V StGB · StrafrechtUnfallbeteiligter ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, wobei es nicht auf eine tatsächliche Mitverursachung, sondern auf die objektive Möglichkeit eines ursächlichen Beitrags ankommt.
Ein objektiv möglicher Verursachungsbeitrag genügt, auch ohne Nachweis tatsächlicher Mitverursachung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea läuft unvermittelt zwischen parkenden Autos auf die Straße. 2Ein Autofahrer weicht ihr aus und stößt gegen ein geparktes Auto, dessen Tür stark eingedrückt wird.
Trifft „Unfallbeteiligter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerhalten einer PersonDas Betreten der Straße ist Leas eigenes Verhalten.
- 2erfülltNach den Umständen objektiv möglicher VerursachungsbeitragLeas Verhalten löst das Ausweichen aus und trägt damit sogar tatsächlich zum Zusammenstoß bei.
1Lea bleibt auf dem breiten Gehweg stehen und betrachtet ein Schaufenster. Auf der Straße prallt ein Autofahrer gegen ein geparktes Auto, dessen Tür stark eingedrückt wird, weil er nur auf sein Handy schaut. Lea befindet sich außerhalb seiner Fahrbahn und seines Blickfelds.
Trifft „Unfallbeteiligter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerhalten einer PersonDas Stehenbleiben und Betrachten des Schaufensters ist Leas eigenes Verhalten.
- 2fehltNach den Umständen objektiv möglicher VerursachungsbeitragNach den geschilderten Umständen kommt Leas Verhalten als Ursache des Zusammenstoßes nicht in Betracht.
Typische Fehler
FehlerEs wird verlangt, dass ein tatsächlicher Beitrag zur Unfallverursachung nachgewiesen ist.
RichtigEs genügt, dass ein eigener Verursachungsbeitrag nach den konkreten Umständen objektiv möglich ist.
FehlerAls Unfallbeteiligte werden nur Fahrzeugführer angesehen.
RichtigAuch Fußgänger oder andere Personen können erfasst sein, wenn ihr Verhalten als Unfallursache in Betracht kommt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema