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Unfallwissen

§ 142 StGB · Strafrecht

Unfallwissen bezeichnet die Kenntnis eines Unfallbeteiligten von einem Unfall im Straßenverkehr mit nicht völlig unerheblichem Schaden an einer anderen Person oder an fremden Sachen sowie von der Möglichkeit eines eigenen Verursachungsbeitrags. Bedingter Vorsatz genügt.

Merksatz

Unfallwissen erfordert keine Gewissheit, den Unfall selbst verursacht zu haben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora betritt die Fahrbahn einer öffentlichen Straße, sodass ein Radfahrer ihr ausweicht und stürzt. 1Nora erkennt, dass der Radfahrer bei dem Sturz eine tiefe, stark blutende Kopfverletzung erlitten hat. 2Sie weiß, dass ihr Betreten der Fahrbahn den Sturz ausgelöst hat.

Trifft „Unfallwissen“ hier zu?

„Unfallwissen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich eines Verkehrsunfalls mit nicht völlig unerheblichem Fremdschaden
    Sie erkennt einen Verkehrsunfall mit einer Verletzung eines anderen, die deutlich über eine Bagatelle hinausgeht.
    erfüllt
  2. 2
    Zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich eines möglichen eigenen Verursachungsbeitrags
    Nora kennt ihren eigenen Beitrag zum Sturz.
    erfüllt
BFall B

Nora lässt ihren Einkaufswagen am Rand einer öffentlichen Straße stehen und dreht sich weg. Unbemerkt von ihr rollt der Wagen auf die Fahrbahn, sodass ein Radfahrer ausweicht und stürzt. 1Nora sieht die tiefe, stark blutende Kopfverletzung des Radfahrers und erkennt, dass er sich beim Sturz verletzt hat. Sie glaubt fest, dass er allein wegen eines Schlaglochs gestürzt ist, und hält es für ausgeschlossen, selbst zu dem Sturz beigetragen zu haben.

Trifft „Unfallwissen“ hier zu?

„Unfallwissen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich eines möglichen eigenen Verursachungsbeitrags

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich eines Verkehrsunfalls mit nicht völlig unerheblichem Fremdschaden
    Sie erkennt den Verkehrsunfall und die nicht völlig unerhebliche Verletzung eines anderen.
    erfüllt
  2. 2
    Zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich eines möglichen eigenen Verursachungsbeitrags
    Obwohl ihr Verhalten tatsächlich zum Sturz beiträgt, hält Nora eine eigene Mitverursachung für ausgeschlossen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerUnfallbeteiligte werden mit Fahrzeugführern gleichgesetzt.

RichtigAuch Fußgänger können Unfallbeteiligte sein und das erforderliche Wissen besitzen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Wissen um einen Zusammenstoß und bloße Schäden am eigenen Fahrzeug wird für ausreichend gehalten.

RichtigDie Vorstellung muss zumindest bedingt vorsätzlich einen nicht völlig unerheblichen Schaden an einer anderen Person oder an fremden Sachen erfassen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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