Definitionen
Unfallwissen
§ 142 StGB · StrafrechtUnfallwissen bezeichnet die Kenntnis eines Unfallbeteiligten von einem Unfall im Straßenverkehr mit nicht völlig unerheblichem Schaden an einer anderen Person oder an fremden Sachen sowie von der Möglichkeit eines eigenen Verursachungsbeitrags. Bedingter Vorsatz genügt.
Unfallwissen erfordert keine Gewissheit, den Unfall selbst verursacht zu haben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora betritt die Fahrbahn einer öffentlichen Straße, sodass ein Radfahrer ihr ausweicht und stürzt. 1Nora erkennt, dass der Radfahrer bei dem Sturz eine tiefe, stark blutende Kopfverletzung erlitten hat. 2Sie weiß, dass ihr Betreten der Fahrbahn den Sturz ausgelöst hat.
Trifft „Unfallwissen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich eines Verkehrsunfalls mit nicht völlig unerheblichem FremdschadenSie erkennt einen Verkehrsunfall mit einer Verletzung eines anderen, die deutlich über eine Bagatelle hinausgeht.
- 2erfülltZumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich eines möglichen eigenen VerursachungsbeitragsNora kennt ihren eigenen Beitrag zum Sturz.
Nora lässt ihren Einkaufswagen am Rand einer öffentlichen Straße stehen und dreht sich weg. Unbemerkt von ihr rollt der Wagen auf die Fahrbahn, sodass ein Radfahrer ausweicht und stürzt. 1Nora sieht die tiefe, stark blutende Kopfverletzung des Radfahrers und erkennt, dass er sich beim Sturz verletzt hat. Sie glaubt fest, dass er allein wegen eines Schlaglochs gestürzt ist, und hält es für ausgeschlossen, selbst zu dem Sturz beigetragen zu haben.
Trifft „Unfallwissen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich eines Verkehrsunfalls mit nicht völlig unerheblichem FremdschadenSie erkennt den Verkehrsunfall und die nicht völlig unerhebliche Verletzung eines anderen.
- 2fehltZumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich eines möglichen eigenen VerursachungsbeitragsObwohl ihr Verhalten tatsächlich zum Sturz beiträgt, hält Nora eine eigene Mitverursachung für ausgeschlossen.
Typische Fehler
FehlerUnfallbeteiligte werden mit Fahrzeugführern gleichgesetzt.
RichtigAuch Fußgänger können Unfallbeteiligte sein und das erforderliche Wissen besitzen.
FehlerDas Wissen um einen Zusammenstoß und bloße Schäden am eigenen Fahrzeug wird für ausreichend gehalten.
RichtigDie Vorstellung muss zumindest bedingt vorsätzlich einen nicht völlig unerheblichen Schaden an einer anderen Person oder an fremden Sachen erfassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema