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Sich-Entfernen

§ 142 StGB · Strafrecht

Sich-Entfernen liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter sich räumlich so weit vom Unfallort absetzt, dass er außerhalb des Bereichs gelangt, in dem feststellungsbereite Personen ihn als Unfallbeteiligten erwarten würden.

Merksatz

Eine bloße Ortsveränderung innerhalb des erwartbaren Aufenthaltsbereichs genügt nicht.

Wo wird das Sich-Entfernen geprüft?Gezeigt ist der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB. Die räumliche Tathandlung ist von der Verletzung der Pflichten am Unfallort zu unterscheiden.
  1. 1
    Unfall im Straßenverkehr
    Zunächst muss ein Verkehrsunfall vorliegen.
  2. 2
    Unfallbeteiligung
    Das Verhalten der Person muss als Beitrag zur Unfallverursachung in Betracht kommen.
  3. 3
    Sich-Entfernen
    Die Person verlässt den Bereich, in dem sie für Feststellungen erwartet werden kann.
  4. 4
    Verletzung der Pflichten vor Ort
    Feststellungen wurden nicht ermöglicht oder bei fehlender Feststellungsbereitschaft wurde nicht lange genug gewartet.
  1. 1
    Unfall im Straßenverkehr Zunächst muss ein Verkehrsunfall vorliegen.
  2. 2
    Unfallbeteiligung Das Verhalten der Person muss als Beitrag zur Unfallverursachung in Betracht kommen.
  3. 3
    Sich-Entfernen Die Person verlässt den Bereich, in dem sie für Feststellungen erwartet werden kann.
  4. 4
    Verletzung der Pflichten vor Ort Feststellungen wurden nicht ermöglicht oder bei fehlender Feststellungsbereitschaft wurde nicht lange genug gewartet.
Sich-Entfernen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Auf einem öffentlich zugänglichen Supermarktparkplatz 1stößt Paul beim Ausparken gegen Leas geparktes Auto und beschädigt dessen Tür. Paul bemerkt den Zusammenstoß. 2Danach fährt er zwei Kilometer bis zu seiner Wohnung und geht hinein.

Trifft „Sich-Entfernen“ hier zu?

„Sich-Entfernen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unfallbeteiligter
    Paul hat den Zusammenstoß durch sein Fahrverhalten verursacht.
    erfüllt
  2. 2
    Räumliches Verlassen des erwartbaren Aufenthaltsbereichs
    In seiner zwei Kilometer entfernten Wohnung ist Paul nicht mehr dort, wo feststellungsbereite Personen ihn erwarten würden.
    erfüllt
BFall B

Auf einem öffentlich zugänglichen Supermarktparkplatz 1stößt Paul beim Ausparken gegen Leas geparktes Auto und beschädigt dessen Tür. Paul bemerkt den Zusammenstoß. Er steigt aus und bleibt für alle sichtbar zwei Meter neben den beiden Autos stehen.

Trifft „Sich-Entfernen“ hier zu?

„Sich-Entfernen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Räumliches Verlassen des erwartbaren Aufenthaltsbereichs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unfallbeteiligter
    Paul hat den Zusammenstoß durch sein Fahrverhalten verursacht.
    erfüllt
  2. 2
    Räumliches Verlassen des erwartbaren Aufenthaltsbereichs
    Unmittelbar neben den Autos bleibt Paul in dem Bereich, in dem feststellungsbereite Personen ihn erwarten würden.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Bewegung vom genauen Kollisionspunkt wird bereits als Sich-Entfernen gewertet.

RichtigErforderlich ist das Verlassen des Bereichs, in dem feststellungsbereite Personen den Unfallbeteiligten erwarten würden.

Verwechslung

FehlerNach Ablauf einer angemessenen Wartezeit wird bereits das Sich-Entfernen als solches verneint.

RichtigAuch nach erfüllter Wartepflicht kann ein Sich-Entfernen vorliegen; anschließend müssen die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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