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Perpetuatio fori

§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO · Zivilrecht

Die Perpetuatio fori bezeichnet den Grundsatz, dass die bei Eintritt der Rechtshängigkeit bestehende Zuständigkeit eines Gerichts durch spätere Veränderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände, etwa einen Wohnsitzwechsel des Beklagten oder eine Streitwertminderung, grundsätzlich nicht mehr entfällt und das Gericht insoweit bis zum Abschluss des Verfahrens zuständig bleibt.

Merksatz

Ein späterer Wohnsitzwechsel erzwingt bei bestehender Rechtshängigkeit grundsätzlich keinen Wechsel des zuständigen Gerichts.

Wann bleibt das Gericht zuständig?Das Gericht muss bei Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig sein. Spätere Änderungen lassen diese Zuständigkeit grundsätzlich bestehen.
  1. Rechtshängigkeit
    Gericht ist zuständig
    Maßgeblich ist die zu diesem Zeitpunkt bestehende Zuständigkeit.
  2. Spätere Veränderung
    Zuständigkeit bleibt erhalten
    Spätere Änderungen der maßgeblichen Umstände lassen die Zuständigkeit grundsätzlich bestehen.
  1. Gericht ist zuständig Maßgeblich ist die zu diesem Zeitpunkt bestehende Zuständigkeit.
  2. Zuständigkeit bleibt erhalten Spätere Änderungen der maßgeblichen Umstände lassen die Zuständigkeit grundsätzlich bestehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Klara verklagt Ben beim Amtsgericht Bonn auf Zahlung von 2.000 Euro, weil er beim Fußballspielen eine Fensterscheibe ihrer Kölner Wohnung zerstört hat. Bei Zustellung der Klageschrift wohnt Ben ausschließlich in Bonn. 2Erst danach zieht Ben nach Hamburg und gibt seinen Bonner Wohnsitz auf.

Trifft „Perpetuatio fori“ hier zu?

„Perpetuatio fori“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuständigkeit des Gerichts bei Eintritt der Rechtshängigkeit
    Bei Klagezustellung ist das Amtsgericht wegen der Höhe der Forderung sachlich und wegen Bens Wohnsitzes in Bonn örtlich zuständig.
    erfüllt
  2. 2
    Spätere Veränderung zuständigkeitsbegründender Umstände
    Ben verlegt seinen für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wohnsitz erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
    erfüllt
BFall B

Klara verklagt Ben beim Amtsgericht Bonn auf Zahlung von 2.000 Euro, weil er beim Fußballspielen eine Fensterscheibe ihrer Kölner Wohnung zerstört hat. Bei Zustellung der Klageschrift wohnt Ben ausschließlich in Köln. 2Erst danach zieht Ben nach Bonn und gibt seinen Kölner Wohnsitz auf. Bis zum Umzug hat Ben sich vor Gericht nicht zur Sache geäußert.

Trifft „Perpetuatio fori“ hier zu?

„Perpetuatio fori“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zuständigkeit des Gerichts bei Eintritt der Rechtshängigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuständigkeit des Gerichts bei Eintritt der Rechtshängigkeit
    Bei Klagezustellung liegt weder Bens Wohnsitz noch der Schadensort in Bonn, sodass das Amtsgericht Bonn örtlich unzuständig ist.
    fehlt
  2. 2
    Spätere Veränderung zuständigkeitsbegründender Umstände
    Der zuständigkeitsrelevante Wohnsitz ändert sich nach Rechtshängigkeit; dadurch wird aber keine bereits bestehende Zuständigkeit erhalten, sondern eine neue begründet.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBereits die Einreichung der Klage wird als ausreichend angesehen, um die Zuständigkeit gegen spätere Veränderungen zu sichern.

RichtigDie zuständigkeitserhaltende Wirkung setzt den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine spätere Verringerung des Streitwerts wird als zwingender Grund für einen Wechsel vom Landgericht zum Amtsgericht behandelt.

RichtigEine nach Rechtshängigkeit eintretende Streitwertminderung lässt die bestehende sachliche Zuständigkeit grundsätzlich unberührt.

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