Definitionen
Perpetuatio fori
§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO · ZivilrechtDie Perpetuatio fori bezeichnet den Grundsatz, dass die bei Eintritt der Rechtshängigkeit bestehende Zuständigkeit eines Gerichts durch spätere Veränderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände, etwa einen Wohnsitzwechsel des Beklagten oder eine Streitwertminderung, grundsätzlich nicht mehr entfällt und das Gericht insoweit bis zum Abschluss des Verfahrens zuständig bleibt.
Ein späterer Wohnsitzwechsel erzwingt bei bestehender Rechtshängigkeit grundsätzlich keinen Wechsel des zuständigen Gerichts.
- RechtshängigkeitGericht ist zuständigMaßgeblich ist die zu diesem Zeitpunkt bestehende Zuständigkeit.
- Spätere VeränderungZuständigkeit bleibt erhaltenSpätere Änderungen der maßgeblichen Umstände lassen die Zuständigkeit grundsätzlich bestehen.
- Gericht ist zuständig Maßgeblich ist die zu diesem Zeitpunkt bestehende Zuständigkeit.
- Zuständigkeit bleibt erhalten Spätere Änderungen der maßgeblichen Umstände lassen die Zuständigkeit grundsätzlich bestehen.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Klara verklagt Ben beim Amtsgericht Bonn auf Zahlung von 2.000 Euro, weil er beim Fußballspielen eine Fensterscheibe ihrer Kölner Wohnung zerstört hat. Bei Zustellung der Klageschrift wohnt Ben ausschließlich in Bonn. 2Erst danach zieht Ben nach Hamburg und gibt seinen Bonner Wohnsitz auf.
Trifft „Perpetuatio fori“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZuständigkeit des Gerichts bei Eintritt der RechtshängigkeitBei Klagezustellung ist das Amtsgericht wegen der Höhe der Forderung sachlich und wegen Bens Wohnsitzes in Bonn örtlich zuständig.
- 2erfülltSpätere Veränderung zuständigkeitsbegründender UmständeBen verlegt seinen für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wohnsitz erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
Klara verklagt Ben beim Amtsgericht Bonn auf Zahlung von 2.000 Euro, weil er beim Fußballspielen eine Fensterscheibe ihrer Kölner Wohnung zerstört hat. Bei Zustellung der Klageschrift wohnt Ben ausschließlich in Köln. 2Erst danach zieht Ben nach Bonn und gibt seinen Kölner Wohnsitz auf. Bis zum Umzug hat Ben sich vor Gericht nicht zur Sache geäußert.
Trifft „Perpetuatio fori“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZuständigkeit des Gerichts bei Eintritt der RechtshängigkeitBei Klagezustellung liegt weder Bens Wohnsitz noch der Schadensort in Bonn, sodass das Amtsgericht Bonn örtlich unzuständig ist.
- 2erfülltSpätere Veränderung zuständigkeitsbegründender UmständeDer zuständigkeitsrelevante Wohnsitz ändert sich nach Rechtshängigkeit; dadurch wird aber keine bereits bestehende Zuständigkeit erhalten, sondern eine neue begründet.
Typische Fehler
FehlerBereits die Einreichung der Klage wird als ausreichend angesehen, um die Zuständigkeit gegen spätere Veränderungen zu sichern.
RichtigDie zuständigkeitserhaltende Wirkung setzt den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus.
FehlerEine spätere Verringerung des Streitwerts wird als zwingender Grund für einen Wechsel vom Landgericht zum Amtsgericht behandelt.
RichtigEine nach Rechtshängigkeit eintretende Streitwertminderung lässt die bestehende sachliche Zuständigkeit grundsätzlich unberührt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata