Definitionen
Ne bis in idem (lat. „nicht zweimal in derselben Sache") ist der Grundsatz, dass eine rechtskräftig entschiedene Sache nicht erneut zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden darf. Im Strafrecht verbietet Art. 103 Abs. 3 GG, jemanden wegen derselben Tat im prozessualen Sinn nach rechtskräftiger Aburteilung auf Grund der allgemeinen Strafgesetze erneut zu verfolgen und zu bestrafen (Strafklageverbrauch). Im Zivilprozess folgt aus der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO), dass eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand unzulässig ist, soweit darüber rechtskräftig in der Sache entschieden wurde; der Streitgegenstand wird durch Klageantrag und Lebenssachverhalt bestimmt.
Eine andere rechtliche Begründung allein macht aus demselben Klagebegehren und Lebenssachverhalt keinen neuen Streitgegenstand.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Gericht weist Lenas Klage gegen Paul auf Rückzahlung von 1.000 Euro ab, weil sie die behauptete Darlehensvereinbarung nicht beweisen kann. Das Urteil wird rechtskräftig. Lena klagt erneut gegen Paul auf Rückzahlung derselben 1.000 Euro aus dem behaupteten Darlehen. Ihr Zahlungsbegehren und die zugrunde liegenden Ereignisse sind unverändert.
Trifft „Ne bis in idem“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErneute KlageLena beginnt nach dem ersten Verfahren einen weiteren Prozess.
- 2erfülltDieselben ParteienWie im ersten Verfahren stehen sich Lena als Klägerin und Paul als Beklagter gegenüber.
- 3erfülltDerselbe StreitgegenstandZahlungsantrag und zugrunde liegender Lebenssachverhalt stimmen mit dem ersten Verfahren überein.
- 4erfülltRechtskräftige SachentscheidungDie rechtskräftige Abweisung wegen fehlenden Nachweises betrifft den Zahlungsanspruch selbst.
Lena hat gegen Paul auf Rückzahlung von 1.000 Euro aus einem bestimmten Darlehen geklagt. Noch vor einer gerichtlichen Entscheidung nimmt sie die Klage mit Pauls Zustimmung zurück. Danach klagt Lena erneut gegen Paul auf Rückzahlung derselben 1.000 Euro aus demselben Darlehen. Ihr Zahlungsbegehren und die zugrunde liegenden Ereignisse sind unverändert.
Trifft „Ne bis in idem“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErneute KlageNach der Rücknahme erhebt Lena eine weitere Klage.
- 2erfülltDieselben ParteienBeide Verfahren betreffen Lena als Klägerin und Paul als Beklagten.
- 3erfülltDerselbe StreitgegenstandDer Zahlungsantrag und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleiben gleich.
- 4fehltRechtskräftige SachentscheidungDie erste Klage wurde ohne gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, sodass kein rechtskräftiges Sachurteil vorliegt.
Typische Fehler
FehlerArt. 103 Abs. 3 GG wird auf Disziplinarmaßnahmen erstreckt, die neben einer Kriminalstrafe verhängt werden.
RichtigDas Verbot betrifft nur die mehrfache Bestrafung auf Grund der allgemeinen Strafgesetze.
FehlerBereits ein noch nicht rechtskräftiges Sachurteil wird als Sperre aus materieller Rechtskraft behandelt.
RichtigDiese Klagesperre setzt eine rechtskräftige Sachentscheidung voraus, nicht bloß ein bereits erlassenes Urteil.
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3 Schemata