Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen

Ne bis in idem

Art. 103 Abs. 3 GG; § 322 ZPO · Zivilrecht

Ne bis in idem (lat. „nicht zweimal in derselben Sache") ist der Grundsatz, dass eine rechtskräftig entschiedene Sache nicht erneut zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden darf. Im Strafrecht verbietet Art. 103 Abs. 3 GG, jemanden wegen derselben Tat im prozessualen Sinn nach rechtskräftiger Aburteilung auf Grund der allgemeinen Strafgesetze erneut zu verfolgen und zu bestrafen (Strafklageverbrauch). Im Zivilprozess folgt aus der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO), dass eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand unzulässig ist, soweit darüber rechtskräftig in der Sache entschieden wurde; der Streitgegenstand wird durch Klageantrag und Lebenssachverhalt bestimmt.

Merksatz

Eine andere rechtliche Begründung allein macht aus demselben Klagebegehren und Lebenssachverhalt keinen neuen Streitgegenstand.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Gericht weist Lenas Klage gegen Paul auf Rückzahlung von 1.000 Euro ab, weil sie die behauptete Darlehensvereinbarung nicht beweisen kann. Das Urteil wird rechtskräftig. Lena klagt erneut gegen Paul auf Rückzahlung derselben 1.000 Euro aus dem behaupteten Darlehen. Ihr Zahlungsbegehren und die zugrunde liegenden Ereignisse sind unverändert.

Trifft „Ne bis in idem“ hier zu?

„Ne bis in idem“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erneute Klage
    Lena beginnt nach dem ersten Verfahren einen weiteren Prozess.
    erfüllt
  2. 2
    Dieselben Parteien
    Wie im ersten Verfahren stehen sich Lena als Klägerin und Paul als Beklagter gegenüber.
    erfüllt
  3. 3
    Derselbe Streitgegenstand
    Zahlungsantrag und zugrunde liegender Lebenssachverhalt stimmen mit dem ersten Verfahren überein.
    erfüllt
  4. 4
    Rechtskräftige Sachentscheidung
    Die rechtskräftige Abweisung wegen fehlenden Nachweises betrifft den Zahlungsanspruch selbst.
    erfüllt
BFall B

Lena hat gegen Paul auf Rückzahlung von 1.000 Euro aus einem bestimmten Darlehen geklagt. Noch vor einer gerichtlichen Entscheidung nimmt sie die Klage mit Pauls Zustimmung zurück. Danach klagt Lena erneut gegen Paul auf Rückzahlung derselben 1.000 Euro aus demselben Darlehen. Ihr Zahlungsbegehren und die zugrunde liegenden Ereignisse sind unverändert.

Trifft „Ne bis in idem“ hier zu?

„Ne bis in idem“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtskräftige Sachentscheidung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erneute Klage
    Nach der Rücknahme erhebt Lena eine weitere Klage.
    erfüllt
  2. 2
    Dieselben Parteien
    Beide Verfahren betreffen Lena als Klägerin und Paul als Beklagten.
    erfüllt
  3. 3
    Derselbe Streitgegenstand
    Der Zahlungsantrag und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleiben gleich.
    erfüllt
  4. 4
    Rechtskräftige Sachentscheidung
    Die erste Klage wurde ohne gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, sodass kein rechtskräftiges Sachurteil vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerArt. 103 Abs. 3 GG wird auf Disziplinarmaßnahmen erstreckt, die neben einer Kriminalstrafe verhängt werden.

RichtigDas Verbot betrifft nur die mehrfache Bestrafung auf Grund der allgemeinen Strafgesetze.

Voraussetzung vergessen

FehlerBereits ein noch nicht rechtskräftiges Sachurteil wird als Sperre aus materieller Rechtskraft behandelt.

RichtigDiese Klagesperre setzt eine rechtskräftige Sachentscheidung voraus, nicht bloß ein bereits erlassenes Urteil.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.