Definitionen
Koppelungsverbot
§ 36 III VwVfG · Öffentliches RechtDas Koppelungsverbot besagt, dass eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen darf; die Behörde darf einem Begünstigten daher keine Nebenbestimmung auferlegen, die mit dem Zweck des Verwaltungsakts in keinem sachlichen Zusammenhang steht und ihn in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise belastet.
Ein Vorteil aus dem Verwaltungsakt rechtfertigt keine sachfremden Zusatzforderungen der Behörde.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt bewilligt Lea einen Zuschuss für die Wärmedämmung ihres Hauses. Im Bewilligungsschreiben verpflichtet sie Lea, 500 Euro für den Ankauf eines Gemäldes an das städtische Kunstmuseum zu spenden.
Trifft „Koppelungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNebenbestimmung zu einem VerwaltungsaktDie Zahlungspflicht ist eine Auflage zum Bewilligungsbescheid.
- 2erfülltWiderspruch zum Zweck des VerwaltungsaktsDie Zahlung für das Gemälde belastet Lea ohne Bezug zur geförderten Wärmedämmung und verstößt damit gegen das Koppelungsverbot.
Die Stadt bewilligt Lea einen Zuschuss für die Wärmedämmung ihres Hauses. 1Im Bewilligungsschreiben verpflichtet sie Lea, nach Abschluss der Arbeiten die Handwerkerrechnungen als Nachweis für die Verwendung des Zuschusses einzureichen.
Trifft „Koppelungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNebenbestimmung zu einem VerwaltungsaktDie Pflicht zur Vorlage der Rechnungen ist eine Auflage zum Bewilligungsbescheid.
- 2fehltWiderspruch zum Zweck des VerwaltungsaktsDie Rechnungen ermöglichen die Kontrolle der zweckgerechten Mittelverwendung, sodass kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vorliegt.
Typische Fehler
FehlerDas Koppelungsverbot wird ausschließlich bei öffentlich-rechtlichen Verträgen berücksichtigt.
RichtigAuch bei Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten ist das Koppelungsverbot zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata