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Koppelungsverbot

§ 36 III VwVfG · Öffentliches Recht

Das Koppelungsverbot besagt, dass eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen darf; die Behörde darf einem Begünstigten daher keine Nebenbestimmung auferlegen, die mit dem Zweck des Verwaltungsakts in keinem sachlichen Zusammenhang steht und ihn in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise belastet.

Merksatz

Ein Vorteil aus dem Verwaltungsakt rechtfertigt keine sachfremden Zusatzforderungen der Behörde.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt bewilligt Lea einen Zuschuss für die Wärmedämmung ihres Hauses. Im Bewilligungsschreiben verpflichtet sie Lea, 500 Euro für den Ankauf eines Gemäldes an das städtische Kunstmuseum zu spenden.

Trifft „Koppelungsverbot“ hier zu?

„Koppelungsverbot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt
    Die Zahlungspflicht ist eine Auflage zum Bewilligungsbescheid.
    erfüllt
  2. 2
    Widerspruch zum Zweck des Verwaltungsakts
    Die Zahlung für das Gemälde belastet Lea ohne Bezug zur geförderten Wärmedämmung und verstößt damit gegen das Koppelungsverbot.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt bewilligt Lea einen Zuschuss für die Wärmedämmung ihres Hauses. 1Im Bewilligungsschreiben verpflichtet sie Lea, nach Abschluss der Arbeiten die Handwerkerrechnungen als Nachweis für die Verwendung des Zuschusses einzureichen.

Trifft „Koppelungsverbot“ hier zu?

„Koppelungsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Widerspruch zum Zweck des Verwaltungsakts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt
    Die Pflicht zur Vorlage der Rechnungen ist eine Auflage zum Bewilligungsbescheid.
    erfüllt
  2. 2
    Widerspruch zum Zweck des Verwaltungsakts
    Die Rechnungen ermöglichen die Kontrolle der zweckgerechten Mittelverwendung, sodass kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDas Koppelungsverbot wird ausschließlich bei öffentlich-rechtlichen Verträgen berücksichtigt.

RichtigAuch bei Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten ist das Koppelungsverbot zu prüfen.

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