Definitionen
Subordinationsrechtlicher Vertrag
§ 54 S. 2 VwVfG · Öffentliches RechtEin subordinationsrechtlicher Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der zwischen einem Träger hoheitlicher Gewalt und einem Vertragspartner in einem Rechtsbereich geschlossen wird, in dem zwischen ihnen ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht. Nach der Rechtsprechung muss die konkrete Regelung nicht durch Verwaltungsakt getroffen werden können.
Die Einigung auf einen Vertrag bedeutet nicht, dass die Beteiligten im betroffenen Rechtsbereich gleichgeordnet sind.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die städtische Bauaufsichtsbehörde und Eva unterschreiben eine Vereinbarung über einen Anbau auf Evas Grundstück. Der Anbau steht dort, wo nach den geltenden Bauvorschriften nicht gebaut werden darf. Eva verpflichtet sich, den Anbau abzureißen; die Behörde räumt ihr dafür sechs Wochen Zeit ein.
Trifft „Subordinationsrechtlicher Vertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlich-rechtlicher VertragDie Vereinbarung regelt verbindlich die Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit.
- 2erfülltBeteiligung eines Trägers hoheitlicher GewaltDie Bauaufsichtsbehörde handelt für die Stadt als Trägerin hoheitlicher Gewalt.
- 3erfülltÜber-/Unterordnungsverhältnis im betroffenen RechtsbereichIm Bauaufsichtsrecht steht die Behörde der Grundstückseigentümerin mit hoheitlichen Eingriffsbefugnissen gegenüber.
2Die Gemeinden A und B unterschreiben eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit als Schulträger. 1Darin verpflichten sie sich, ihre Planungen für die öffentlichen Schulen aufeinander abzustimmen. Keine Gemeinde darf der anderen dabei verbindliche Anweisungen erteilen.
Trifft „Subordinationsrechtlicher Vertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlich-rechtlicher VertragDie verbindliche Abstimmung bei der Erfüllung öffentlicher Schulträgeraufgaben ist öffentlich-rechtlich.
- 2erfülltBeteiligung eines Trägers hoheitlicher GewaltBeide Gemeinden sind Träger hoheitlicher Gewalt.
- 3fehltÜber-/Unterordnungsverhältnis im betroffenen RechtsbereichDie Gemeinden stehen sich bei dieser Zusammenarbeit gleichgeordnet gegenüber.
Typische Fehler
FehlerDer Vertrag wird nur dann als subordinationsrechtlich eingeordnet, wenn sein konkreter Inhalt auch durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte.
RichtigNach der Rechtsprechung genügt ein Über-/Unterordnungsverhältnis im betroffenen Rechtsbereich; die konkrete Regelung muss nicht durch Verwaltungsakt möglich sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema