Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Subordinationsrechtlicher Vertrag

§ 54 S. 2 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein subordinationsrechtlicher Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der zwischen einem Träger hoheitlicher Gewalt und einem Vertragspartner in einem Rechtsbereich geschlossen wird, in dem zwischen ihnen ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht. Nach der Rechtsprechung muss die konkrete Regelung nicht durch Verwaltungsakt getroffen werden können.

Merksatz

Die Einigung auf einen Vertrag bedeutet nicht, dass die Beteiligten im betroffenen Rechtsbereich gleichgeordnet sind.

Wie unterscheiden sich die Vertragsarten?Beide Vertragsarten gehören zum öffentlichen Recht. Entscheidend ist das Verhältnis der Beteiligten im betroffenen Rechtsbereich.
Subordinationsrechtlicher Vertrag
Koordinationsrechtlicher Vertrag
Rechtsnatur
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Verhältnis
Über-/Unterordnung im betroffenen Rechtsbereich
Gleichordnung im betroffenen Rechtsbereich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die städtische Bauaufsichtsbehörde und Eva unterschreiben eine Vereinbarung über einen Anbau auf Evas Grundstück. Der Anbau steht dort, wo nach den geltenden Bauvorschriften nicht gebaut werden darf. Eva verpflichtet sich, den Anbau abzureißen; die Behörde räumt ihr dafür sechs Wochen Zeit ein.

Trifft „Subordinationsrechtlicher Vertrag“ hier zu?

„Subordinationsrechtlicher Vertrag“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    Die Vereinbarung regelt verbindlich die Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit.
    erfüllt
  2. 2
    Beteiligung eines Trägers hoheitlicher Gewalt
    Die Bauaufsichtsbehörde handelt für die Stadt als Trägerin hoheitlicher Gewalt.
    erfüllt
  3. 3
    Über-/Unterordnungsverhältnis im betroffenen Rechtsbereich
    Im Bauaufsichtsrecht steht die Behörde der Grundstückseigentümerin mit hoheitlichen Eingriffsbefugnissen gegenüber.
    erfüllt
BFall B

2Die Gemeinden A und B unterschreiben eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit als Schulträger. 1Darin verpflichten sie sich, ihre Planungen für die öffentlichen Schulen aufeinander abzustimmen. Keine Gemeinde darf der anderen dabei verbindliche Anweisungen erteilen.

Trifft „Subordinationsrechtlicher Vertrag“ hier zu?

„Subordinationsrechtlicher Vertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Über-/Unterordnungsverhältnis im betroffenen Rechtsbereich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    Die verbindliche Abstimmung bei der Erfüllung öffentlicher Schulträgeraufgaben ist öffentlich-rechtlich.
    erfüllt
  2. 2
    Beteiligung eines Trägers hoheitlicher Gewalt
    Beide Gemeinden sind Träger hoheitlicher Gewalt.
    erfüllt
  3. 3
    Über-/Unterordnungsverhältnis im betroffenen Rechtsbereich
    Die Gemeinden stehen sich bei dieser Zusammenarbeit gleichgeordnet gegenüber.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Vertrag wird nur dann als subordinationsrechtlich eingeordnet, wenn sein konkreter Inhalt auch durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte.

RichtigNach der Rechtsprechung genügt ein Über-/Unterordnungsverhältnis im betroffenen Rechtsbereich; die konkrete Regelung muss nicht durch Verwaltungsakt möglich sein.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.