Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen

Koordinationsrechtlicher Vertrag

§ 54 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein koordinationsrechtlicher Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen rechtlich gleichgeordneten Vertragspartnern, bei dem keiner der Vertragspartner dem anderen gegenüber im geregelten Rechtsverhältnis zu einseitigem hoheitlichem Handeln befugt ist.

Merksatz

Entscheidend ist die Gleichordnung gerade im geregelten Rechtsverhältnis.

Gleichordnung oder Überordnung?Maßgeblich ist die Stellung der Beteiligten im geregelten Rechtsverhältnis, nicht allein ihre Eigenschaft als Behörde oder Privatperson.
Koordinationsrechtlicher Vertrag
Subordinationsrechtlicher Vertrag
Stellung der Beteiligten
Die Vertragspartner sind rechtlich gleichgeordnet.
Die Beteiligten stehen im geregelten Verhältnis in einem Über- und Unterordnungsverhältnis.
Hoheitliche Regelung
Kein Vertragspartner darf den anderen im geregelten Verhältnis einseitig hoheitlich binden.
Typischer Fall: Ein Vertrag ersetzt einen Verwaltungsakt gegenüber dem anderen Vertragspartner.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Zwei Gemeinden vereinbaren schriftlich, dass die eine für beide die gesetzliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung übernimmt. Das Landesrecht lässt eine solche Vereinbarung zu. 2Keine der Gemeinden darf der anderen dazu einseitig verbindliche Anordnungen erteilen.

Trifft „Koordinationsrechtlicher Vertrag“ hier zu?

„Koordinationsrechtlicher Vertrag“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    Die Vereinbarung regelt unmittelbar die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Gleichordnung ohne einseitige Hoheitsbefugnisse im geregelten Rechtsverhältnis
    Bei der vereinbarten Aufgabenübernahme steht keine Gemeinde der anderen hoheitlich übergeordnet gegenüber.
    erfüllt
BFall B

1Eine Stadt und eine Cafébetreiberin vereinbaren schriftlich, dass die Betreiberin vor ihrem Café auf dem öffentlichen Gehweg Tische aufstellen darf. Die Stadt könnte ihr diese Nutzung auch einseitig durch eine behördliche Erlaubnis gestatten.

Trifft „Koordinationsrechtlicher Vertrag“ hier zu?

„Koordinationsrechtlicher Vertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gleichordnung ohne einseitige Hoheitsbefugnisse im geregelten Rechtsverhältnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    Die Vereinbarung betrifft die öffentlich-rechtliche Zulassung einer Sondernutzung des Gehwegs.
    erfüllt
  2. 2
    Gleichordnung ohne einseitige Hoheitsbefugnisse im geregelten Rechtsverhältnis
    Die Stadt könnte die Nutzung durch Verwaltungsakt erlauben und steht der Betreiberin insoweit hoheitlich übergeordnet gegenüber.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Vertrag zwischen zwei Hoheitsträgern wird allein wegen der Beteiligten als koordinationsrechtlich eingeordnet.

RichtigAuch zwischen Hoheitsträgern muss im geregelten Rechtsverhältnis rechtliche Gleichordnung bestehen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.