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Mutmaßliche Einwilligung

(—) · Strafrecht

Die mutmaßliche Einwilligung ist ein eigenständiger, gewohnheitsrechtlich anerkannter (ungeschriebener) Rechtfertigungsgrund, der eingreift, wenn eine tatsächliche Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht eingeholt werden kann und nach objektiver Beurteilung aller Umstände mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Betroffene bei Kenntnis der Sachlage in die Rechtsgutsbeeinträchtigung eingewilligt hätte.

Merksatz

Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Betroffenen, nicht allein der objektive Nutzen des Eingriffs.

Vermutete oder tatsächliche Zustimmung?Die mutmaßliche Einwilligung beruht auf dem erschlossenen Willen des Betroffenen, die tatsächliche Einwilligung auf seiner wirksamen Erklärung.
Mutmaßliche Einwilligung
Tatsächliche Einwilligung
Erklärung
Eine tatsächliche Einwilligung kann nicht eingeholt werden.
Eine wirksame Einwilligung wurde tatsächlich erklärt.
Zustimmungswille
Die Zustimmung bei Kenntnis der Sachlage ist sicher oder hochwahrscheinlich.
Die Zustimmung folgt aus der tatsächlich abgegebenen Erklärung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine erwachsene Patientin wird nach einem Unfall bewusstlos in eine Klinik eingeliefert. 1Nur eine sofortige Blutübertragung kann ihr Leben retten; bis zu einem Gespräch mit ihr kann die Ärztin nicht warten. 2Die Ärztin kennt aus früheren Gesprächen die positive Haltung der Patientin zu Blutübertragungen, hat keine gegenteiligen Informationen und verabreicht ihr Blut.

Trifft „Mutmaßliche Einwilligung“ hier zu?

„Mutmaßliche Einwilligung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Einwilligung nicht einholbar
    Die bewusstlose Patientin kann vor der unaufschiebbaren Behandlung keine Entscheidung erklären.
    erfüllt
  2. 2
    Sichere oder hochwahrscheinliche Zustimmung nach Gesamtwürdigung
    Der lebensrettende Zweck und die bekannte persönliche Haltung lassen eine Zustimmung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten.
    erfüllt
BFall B

Eine erwachsene Patientin wird nach einem Unfall bewusstlos in eine Klinik eingeliefert. 1Nur eine sofortige Blutübertragung kann ihr Leben retten; bis zu einem Gespräch mit ihr kann die Ärztin nicht warten. Die Ärztin weiß aus früheren Gesprächen, dass die Patientin Blutübertragungen aus religiösen Gründen selbst bei Lebensgefahr strikt ablehnt, und verabreicht ihr dennoch Blut.

Trifft „Mutmaßliche Einwilligung“ hier zu?

„Mutmaßliche Einwilligung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sichere oder hochwahrscheinliche Zustimmung nach Gesamtwürdigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Einwilligung nicht einholbar
    Die bewusstlose Patientin kann vor der unaufschiebbaren Behandlung keine Entscheidung erklären.
    erfüllt
  2. 2
    Sichere oder hochwahrscheinliche Zustimmung nach Gesamtwürdigung
    Die bekannte Ablehnung schließt es aus, allein wegen des lebensrettenden Zwecks eine Zustimmung anzunehmen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer ärztlichen Behandlung wird die vermutete Zustimmung für ausreichend gehalten, obwohl die Patientin rechtzeitig gefragt werden könnte.

RichtigKann die tatsächliche Einwilligung rechtzeitig eingeholt werden, darf sie bei einer ärztlichen Behandlung nicht durch eine bloß vermutete Zustimmung ersetzt werden.

Prüfungsort

FehlerDie mutmaßliche Einwilligung wird erst bei der Schuld geprüft.

RichtigSie ist als Rechtfertigungsgrund bei der Rechtswidrigkeit zu prüfen.

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