Definitionen
Akzessorische Haftung
§§ 767, 1210 BGB · ZivilrechtAkzessorische Haftung bezeichnet eine Haftung oder Sicherheit für eine zugrunde liegende Hauptverbindlichkeit, von der sie rechtlich abhängig ist. Sie setzt grundsätzlich deren Bestand voraus, folgt grundsätzlich ihrem Umfang und erlischt grundsätzlich mit ihr. Spätere rechtsgeschäftliche Erweiterungen der Hauptverbindlichkeit durch den Hauptschuldner erhöhen jedoch nicht die Haftung des Bürgen.
Die Hauptschuld bestimmt grundsätzlich die Grenzen der Haftung aus der Sicherheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Kunde schuldet einem Fahrradhändler noch 2.000 Euro aus einem Fahrradkauf. 1Eine Bank verspricht dem Händler in einem von ihrem Vertreter eigenhändig unterschriebenen Brief, für diese Schuld einzustehen. 2Laut Vereinbarung muss die Bank nur zahlen, soweit die Kaufpreisschuld besteht; fällt sie weg, entfällt auch die Zahlungspflicht der Bank.
Trifft „Akzessorische Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaftung oder Sicherheit für eine HauptverbindlichkeitDie Bank sichert die Kaufpreisschuld des Kunden durch eine eigene Haftung ab.
- 2erfülltAbhängigkeit von Bestand, Umfang und ErlöschenDie Haftung der Bank ist an den Bestand und die Höhe der Kaufpreisschuld gebunden und endet mit ihr.
Ein Kunde schuldet einem Fahrradhändler noch 2.000 Euro aus einem Fahrradkauf. 1Eine Bank verspricht dem Händler in einem unterschriebenen Brief, ihm zur Absicherung dieses Kaufs bis zu 2.000 Euro zu zahlen. Nach der Vereinbarung muss die Bank ausdrücklich auch dann zahlen, wenn der Kaufvertrag unwirksam ist und dem Händler keinerlei Zahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht.
Trifft „Akzessorische Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaftung oder Sicherheit für eine HauptverbindlichkeitDas Zahlungsversprechen sichert die Kaufpreisforderung des Händlers gegen den Kunden ab.
- 2fehltAbhängigkeit von Bestand, Umfang und ErlöschenDie Bank übernimmt eine selbständige Garantie, die ausdrücklich auch ohne bestehende Hauptverbindlichkeit zur Zahlung verpflichtet.
Typische Fehler
FehlerEine spätere Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner über eine höhere Hauptschuld wird automatisch auf die Bürgenhaftung übertragen.
RichtigEine nach Übernahme der Bürgschaft durch Rechtsgeschäft des Hauptschuldners bewirkte Erweiterung der Hauptschuld erhöht die Bürgenhaftung nicht automatisch.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema