Definitionen
Einwendungen und Einreden
§ 767 Abs. 2 ZPO · ZivilrechtEinwendungen im engeren Sinne sind Tatsachen, die dem titulierten Anspruch von Anfang an entgegenstehen oder ihn nachträglich ausschließen (z.B. Erfüllung, Unmöglichkeit); sie sind bei entsprechendem Tatsachenvortrag ohne besondere Berufung darauf zu beachten. Einreden sind Gegenrechte, die dem Schuldner ein dauerndes oder vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht gewähren und auf die er sich berufen muss (z.B. Verjährung, § 214 BGB). Bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil sind beide grundsätzlich nur zulässig, wenn ihre Gründe erst nach dem maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können.
Eine Einrede hilft dem Schuldner nur, wenn er sich auf sie beruft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verlangt von Ben vor Gericht die Rückzahlung eines Darlehens, worüber beide in der Verhandlung streiten. Nach der letzten mündlichen Verhandlung zahlt Ben den gesamten offenen Betrag an Anna, ohne dass das Gericht davon erfährt. Später verurteilt das Gericht Ben aufgrund dieser Verhandlung zur Zahlung; das Urteil wird rechtskräftig. Ben klagt nun dagegen, dass Anna aus diesem Urteil die Zahlung zwangsweise durchsetzt.
Trifft „Einwendungen und Einreden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwendung oder erhobene Einrede gegen den titulierten AnspruchDie vollständige Zahlung lässt den Rückzahlungsanspruch durch Erfüllung erlöschen.
- 2erfülltGeltendmachung mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen ein UrteilBen wendet sich mit seiner Klage gegen die Vollstreckung des titulierten Zahlungsanspruchs.
- 3erfülltGrund erst nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss entstandenDie Erfüllung tritt erst nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss ein.
- 4erfülltKeine Geltendmachung mehr durch Einspruch möglichGegen das nach streitiger Verhandlung ergangene Urteil ist kein Einspruch statthaft.
Anna verlangt von Ben vor Gericht die Rückzahlung eines Darlehens, worüber beide in der Verhandlung streiten. Noch vor der letzten mündlichen Verhandlung 1zahlt Ben den gesamten offenen Betrag an Anna, ohne dass das Gericht davon erfährt. 4Später verurteilt das Gericht Ben aufgrund dieser Verhandlung zur Zahlung; das Urteil wird rechtskräftig. 2Ben klagt nun dagegen, dass Anna aus diesem Urteil die Zahlung zwangsweise durchsetzt.
Trifft „Einwendungen und Einreden“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwendung oder erhobene Einrede gegen den titulierten AnspruchDie vollständige Zahlung ist materiellrechtlich eine anspruchsausschließende Einwendung.
- 2erfülltGeltendmachung mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen ein UrteilBen wendet sich mit seiner Klage gegen die Vollstreckung des titulierten Zahlungsanspruchs.
- 3fehltGrund erst nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss entstandenBen hat bereits vor dem maßgeblichen Verhandlungsschluss gezahlt und hätte dies im Erkenntnisverfahren vorbringen können.
- 4erfülltKeine Geltendmachung mehr durch Einspruch möglichGegen das nach streitiger Verhandlung ergangene Urteil ist kein Einspruch statthaft.
Typische Fehler
FehlerEine Einrede wird als Grund behandelt, der den Anspruch zum Erlöschen bringt.
RichtigEine Einrede gewährt ein Leistungsverweigerungsrecht, statt den Anspruch zu beseitigen.
FehlerAls zeitliche Grenze für neue Einwände wird der Erlass des Urteils angesetzt.
RichtigEntscheidend ist grundsätzlich der maßgebliche Schluss der mündlichen Verhandlung, nicht der Erlass des Urteils.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema