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Einwendungen und Einreden

§ 767 Abs. 2 ZPO · Zivilrecht

Einwendungen im engeren Sinne sind Tatsachen, die dem titulierten Anspruch von Anfang an entgegenstehen oder ihn nachträglich ausschließen (z.B. Erfüllung, Unmöglichkeit); sie sind bei entsprechendem Tatsachenvortrag ohne besondere Berufung darauf zu beachten. Einreden sind Gegenrechte, die dem Schuldner ein dauerndes oder vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht gewähren und auf die er sich berufen muss (z.B. Verjährung, § 214 BGB). Bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil sind beide grundsätzlich nur zulässig, wenn ihre Gründe erst nach dem maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können.

Merksatz

Eine Einrede hilft dem Schuldner nur, wenn er sich auf sie beruft.

Einwendung oder Einrede?Die Gegenüberstellung trennt die Wirkung auf den Anspruch von der Frage, ob sich der Schuldner auf das Hindernis berufen muss.
Einwendungen im engeren Sinne
Einreden
Wirkung
Stehen dem Anspruch von Anfang an entgegen oder schließen ihn später aus.
Geben ein dauerhaftes oder vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht.
Berücksichtigung
Bei entsprechendem Tatsachenvortrag ohne besondere Berufung darauf.
Der Schuldner muss sich darauf berufen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna verlangt von Ben vor Gericht die Rückzahlung eines Darlehens, worüber beide in der Verhandlung streiten. Nach der letzten mündlichen Verhandlung zahlt Ben den gesamten offenen Betrag an Anna, ohne dass das Gericht davon erfährt. Später verurteilt das Gericht Ben aufgrund dieser Verhandlung zur Zahlung; das Urteil wird rechtskräftig. Ben klagt nun dagegen, dass Anna aus diesem Urteil die Zahlung zwangsweise durchsetzt.

Trifft „Einwendungen und Einreden“ hier zu?

„Einwendungen und Einreden“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einwendung oder erhobene Einrede gegen den titulierten Anspruch
    Die vollständige Zahlung lässt den Rückzahlungsanspruch durch Erfüllung erlöschen.
    erfüllt
  2. 2
    Geltendmachung mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil
    Ben wendet sich mit seiner Klage gegen die Vollstreckung des titulierten Zahlungsanspruchs.
    erfüllt
  3. 3
    Grund erst nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss entstanden
    Die Erfüllung tritt erst nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss ein.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Geltendmachung mehr durch Einspruch möglich
    Gegen das nach streitiger Verhandlung ergangene Urteil ist kein Einspruch statthaft.
    erfüllt
BFall B

Anna verlangt von Ben vor Gericht die Rückzahlung eines Darlehens, worüber beide in der Verhandlung streiten. Noch vor der letzten mündlichen Verhandlung 1zahlt Ben den gesamten offenen Betrag an Anna, ohne dass das Gericht davon erfährt. 4Später verurteilt das Gericht Ben aufgrund dieser Verhandlung zur Zahlung; das Urteil wird rechtskräftig. 2Ben klagt nun dagegen, dass Anna aus diesem Urteil die Zahlung zwangsweise durchsetzt.

Trifft „Einwendungen und Einreden“ hier zu?

„Einwendungen und Einreden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grund erst nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss entstanden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einwendung oder erhobene Einrede gegen den titulierten Anspruch
    Die vollständige Zahlung ist materiellrechtlich eine anspruchsausschließende Einwendung.
    erfüllt
  2. 2
    Geltendmachung mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil
    Ben wendet sich mit seiner Klage gegen die Vollstreckung des titulierten Zahlungsanspruchs.
    erfüllt
  3. 3
    Grund erst nach dem maßgeblichen Verhandlungsschluss entstanden
    Ben hat bereits vor dem maßgeblichen Verhandlungsschluss gezahlt und hätte dies im Erkenntnisverfahren vorbringen können.
    fehlt
  4. 4
    Keine Geltendmachung mehr durch Einspruch möglich
    Gegen das nach streitiger Verhandlung ergangene Urteil ist kein Einspruch statthaft.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Einrede wird als Grund behandelt, der den Anspruch zum Erlöschen bringt.

RichtigEine Einrede gewährt ein Leistungsverweigerungsrecht, statt den Anspruch zu beseitigen.

Voraussetzung vergessen

FehlerAls zeitliche Grenze für neue Einwände wird der Erlass des Urteils angesetzt.

RichtigEntscheidend ist grundsätzlich der maßgebliche Schluss der mündlichen Verhandlung, nicht der Erlass des Urteils.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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